Paragraphen in 1 StR 63/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 73 | StGB |
1 | 2 | RVG |
1 | 32 | RVG |
1 | 33 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 63/21 BESCHLUSS vom 7. April 2021 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges hier: Antrag des Verteidigers der Angeklagten, des Rechtsanwalts A. aus M. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts ECLI:DE:BGH:2021:070421B1STR63.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2021 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet (vgl. auch UA S. 20) und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Raum Jäger Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 30.09.2020 - 24 KLs 601 Js 13309/09
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