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1 StR 151/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 151/14 BESCHLUSS vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 10. Dezember 2013 wird, soweit es sie betrifft,

a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Falle II.A.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch in diesem Fall dahin geändert, dass die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte u.a. wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II.A.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Angeklagte wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Besitz und vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Angeklagte hat in diesem Fall bei ihrem unerlaubten Handeltreiben mit verschiedenen Rauschgiftarten (in nicht geringen Mengen) bewusst gebrauchsbereit ein Feuerzeug mit einer "gut 5 cm langen versteckten Klinge, die beim Betätigen des Mechanismus seitlich herausspringt" (UA S. 13), mit sich geführt.

Der Senat hat aus Gründen der Prozessökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den hier rechtsfehlerfrei angenommenen Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.

Denn die bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts zum Feuerzeugspringmesser lassen eine abschließende waffenrechtliche Beurteilung nicht zu. Das Bundeskriminalamt hat am 20. Januar 2006 einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung eines Feuerzeugspringmessers bekannt gemacht. Danach ist zur Einstufung u.a. maßgeblich, ob bei der Messerklinge ein durchgehender Rücken vorliegt oder Einkerbungen, Unterbrechungen, Riffelungen oder Ähnliches gegeben sind. Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge seitlich herausspringt und der Rücken mit Einkerbungen verziert ist, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, vielmehr handelt es sich hier um Taschenmesser. Eine Aufhebung und Zurückverweisung im Fall II.A.1 der Urteilsgründe lediglich zur Klärung der Beschaffenheit des Feuerzeugspringmessers verbot sich hier schon aus prozessökonomischen Gründen.

2. Infolge der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war der Schuldspruch im Fall II.A.1 der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern und neu zu fassen.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagten im Hinblick auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass das wegfallende tateinheitlich begangene Delikt (Verstoß gegen das Waffengesetz) Auswirkungen auf Schuld- und Strafausspruch des bestehen bleibenden Deliktes ("bewaffnetes" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) haben konnte, ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen war.

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Angeklagte sich insoweit wirksamer hätte verteidigen können.

3. Der Strafausspruch im Fall II.A.1 der Urteilsgründe und damit auch der Gesamtstrafenausspruch können bestehen bleiben.

Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn dieser hat das Vorliegen eines tateinheitlich begangenen Waffendelikts nicht strafschärfend gewertet, sondern die geringere Gefährlichkeit des Feuerzeugspringmessers vielmehr zur Bejahung eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen (UA S. 31 und 33).

4. Der allenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführerin von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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