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XIII ZB 40/22

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 40/22 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2022 in der Gewahrsamssache ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIIIZB40.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Holzinger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I. Das Amtsgericht Meppen hatte gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung Ausreisegewahrsam angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen stellte das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 29. November 2021 fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat, und erlegte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der beteiligten Behörde auf. Der Betroffene beantragte für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren insgesamt einen Erstattungsbetrag von brutto 450,42 €.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die von der beteiligten Behörde zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 384,37 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr nach VV 6300 mit der Mittelgebühr in Höhe von 280,50 € angesetzt. Nachdem der Rechtspfleger mit Beschluss vom 24. Februar 2022 der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, sind die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März 2022 hat das Landgericht durch den Einzelrichter die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 - VIII ZB 4/18, juris Rn. 7 mwN).

2. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten hat.

a) Der Einzelrichter hat Verfahren, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, gemäß § 568 Satz 2 ZPO - hier in Verbindung mit § 85 FamFG - dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde, darf er über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 [juris Rn. 6 f.]; vom 11. Juni 2019 - VIII ZB 4/18, juris Rn. 8; vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20, NJW-RR 2022, 570 Rn. 4 f; vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21, juris Rn 8 f., jew. mwN).

b) Dem hat der Einzelrichter im Streitfall nicht Rechnung getragen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen dem Kollegium als dem gesetzlichen Richter entzogen.

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

III. Bei der erneuten Bearbeitung der Sache wird der Einzelrichter angesichts der Beschwer des Betroffenen von unter 200,00 € zunächst die Statthaftigkeit des Rechtsmittels zu prüfen und den Vortrag der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen haben.

Kirchhoff Rombach Roloff Holzinger Picker Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 14.02.2022 - 33 XIV 4/21 B LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.03.2022 - 11 T 105/22 -

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