• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

X ZB 7/22

BUNDESGERICHTSHOF X ZB 7/22 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2024 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2024:071024BXZB7.22.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.738 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller hat sich mit einem Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster gewandt. Der Antragsgegner hat in die Löschung eingewilligt. Das Patentamt hat daraufhin die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Patentgericht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt, diese aber später zurückgenommen. Der Senat hat ihn hierauf des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt nunmehr, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzusetzen. Der Antragssteller hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

II. Der Antrag ist abweichend von seinem Wortlaut als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auszulegen. Als solcher ist er, wie das Patentgericht in einem Parallelverfahren zutreffend ausgeführt hat (BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 35 W (pat) 15/20), gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.

Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG obliegt die Entscheidung über den Antrag dem Einzelrichter. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 3 RVG auch für Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).

III. Wie das Patentgericht in dem bereits erwähnten Beschluss vom 15. Juli 2024 zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Gegenstandswert in der Konstellation des Streitfalls nach den Kosten des Löschungsverfahrens beim Patentamt. Diese hat das Patentgericht fehlerfrei mit 1.738 Euro bewertet. Dieser Wert ist auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich. Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2022 - 35 W (pat) 14/20 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in X ZB 7/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 33 RVG
1 1 RVG
1 2 RVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 RVG
1 2 RVG
2 33 RVG

Original von X ZB 7/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von X ZB 7/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum