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5 StR 284/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 284/24 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4. 5.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2024:110924B5STR284.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen des Nebenklägers E. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2023 werden a) betreffend die Angeklagten A. , Do. und Ce. unzulässig und als b) betreffend die Angeklagten C. und D. det als unbegrünverworfen.

2. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit „vorsätzlichem unerlaubten“ Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten D. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten D. und die Mitangeklagten A. , Ce. und Do. freigesprochen, letztere dabei unter anderem auch vom Vorwurf der (Beihilfe zur) Freiheitsberaubung zum Nachteil des Nebenklägers.

Mit seinen Revisionen rügt der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts. Er erstrebt zum einen die Verurteilung der Angeklagten (auch) wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB. Zum anderen begehrt er die Verurteilung des Angeklagten C. hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch wegen der Alternativen in § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB sowie des Angeklagten D. wegen Beihilfe hierzu, zudem dieser beiden Angeklagten wegen versuchten Totschlags.

2. Die Rechtsmittel sind hinsichtlich der erstrebten Verurteilung der Angeklagten A. , Do. und Ce. wegen einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB unzulässig, § 349 Abs. 1 StPO. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

[…] der [Nebenkläger] erstrebt – entgegen § 400 Abs. 1 StPO – allein eine Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die ihn zum Anschluss nicht berechtigte: Die Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB stellt eine andere rechtswidrige Tat im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO dar, für deren Geltendmachung es einer konstitutiven gerichtlichen Zulassung (§ 396 Abs. 2 Satz 2 StPO) bedurft hätte. An dieser fehlt es. […]

3. Betreffend die Angeklagten C. und D. hat der Generalbundesanwalt – soweit auch hier die Rechtsmittel auf unzulässige Angriffsziele gerichtet sind – in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt aus den unter I. dargelegten Gründen allerdings auch betreffend die Angeklagten C. und D. nicht die Frage,

ob diese sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben könnten. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ist ebenso die Frage entzogen, ob sich der Angeklagte C. zusätzlich einer gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte,

weil das zerschlagene Whiskeyglas als gefährliches Werkzeug verwendet worden wäre […]. Da der Angeklagte hinsichtlich des zutreffend als einheitliches Geschehen gewerteten Sachverhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21, Rn. 4, 5)

bereits wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, könnte die Verwirklichung eines weiteren Qualifikationsmerkmals sich allenfalls auf den Schuldumfang und damit bei der Strafbemessung auswirken. Hierauf kann die Revision des Nebenklägers gemäß § 400 Abs. 1 StPO jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 634/10). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier nach dem Vortrag des Nebenklägers – lediglich ein Versuch in Betracht käme, der konkurrenzrechtlich hinter der vollendeten Deliktsverwirklichung zurücktreten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21,

Rn. 4, 5).

Die gleichen Erwägungen wie zu dem Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten auch hinsichtlich der vom Nebenkläger angestrebten Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

4. Im Übrigen erweisen sich die Revisionen mit den vom Generalbundesanwalt angestellten Erwägungen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 16.10.2023 - (542 KLs) 251 Js 9/23 (2/23)

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5 224 StGB
3 239 StGB
3 349 StPO
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