• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I B 48/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.12.2014, I B 48/14 Mündliche Bekanntgabe eines Ablehnungsbescheids Tatbestand I. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wurde gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) zum Ende der Streitjahre (2007 bis 2009) auf jeweils 0 EUR festgestellt. Die Bescheide sind erklärungsgemäß ergangen. Nach Eintritt ihrer Bestandskraft hat die Klägerin u.a. beantragt, die vorgenannten Bescheide durch Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts (§ 164 der Abgabenordnung --AO--) zu ergänzen. Zudem hat sie im Wege der Sprungklage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend gemacht, die Bescheide dahin zu ändern, dass zum Ende der Streitjahre jeweils ein positiver Bestand des Einlagekontos in Höhe von rd. 1 Mio. EUR festgestellt wird. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2014 9 K 840/12 K,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1155).

Entscheidungsgründe II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Vortrag der Klägerin, das vorinstanzliche Urteil beruhe deshalb auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil die Ablehnung ihres Änderungsantrags nicht schriftlich bekannt gegeben, sondern vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nur in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu Protokoll erklärt worden sei, ist bereits deshalb unschlüssig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der mit dem Schriftformerfordernis verbundene Zweck, den Adressaten zuverlässig über den Bescheidinhalt zu unterrichten, jedenfalls bei schlichter Ablehnung eines Änderungsantrags auch durch mündliche Bekanntgabe zu Protokoll des Gerichts erfüllt wird (BFH-Urteile vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123; vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 157 Rz 3). Demgemäß wäre es für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen, dass die Klägerin sich mit dieser Rechtsprechung substantiiert auseinandergesetzt hätte. Hieran fehlt es vorliegend erkennbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Antrag in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 den Antrag auf Änderung der angefochtenen Bescheide gemäß § 129 AO gestellt hatte. Eine schlüssige Verfahrensrüge hätte deshalb zudem Erläuterungen dazu erfordert, dass das FA diesen Antrag nicht in der Zeit bis zur mündlichen Verhandlung (25. Februar 2014) unter Wahrung des Schriftformerfordernisses abgelehnt hat. Auch hierzu können der Beschwerdeschrift keine schlüssigen Erläuterungen entnommen werden.

2. Unsubstantiiert ist ferner der Vortrag, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO) zuzulassen, weil die Vorinstanz vom Urteil des FG Köln vom 6. März 2012 13 K 1250/10 (EFG 2014, 417) abgewichen sei, nach dem eine Änderung des Feststellungsbescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG 2002 in Betracht komme, wenn sich aus dem Jahresabschluss ohne weiteres (d.h. offenbar) die Erhöhung des Einlagekontos ergebe. Die Klägerin lässt außer Acht, dass die Vorinstanz keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den vorliegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bilanzberichts zu einer etwaigen Insolvenzantragspflicht und den damit verbundenen Zweifeln an der Werthaltigkeit des umgebuchten Darlehens dahin gewürdigt hat, dass eine offenbare Unrichtigkeit im Streitfall nicht vorliege. Die Annahme einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO ist damit ausgeschlossen.

3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I B 48/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 115 FGO
2 116 FGO
1 129 AO
1 135 FGO
1 27 KStG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 129 AO
4 115 FGO
2 116 FGO
1 135 FGO
1 27 KStG

Original von I B 48/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I B 48/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum