Paragraphen in 2 ARs 302/18
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2 | 4 | StPO |
1 | 2 | JGG |
1 | 141 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 302/18 2 AR 223/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.
hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO Az.: 200 Js 26951/17 Staatsanwaltschaft Darmstadt 10 Ks 200 Js 26951/17 Landgericht Darmstadt 862 Js 11361/18 (200 Js 38149/18) Staatsanwaltschaft Würzburg 161 Ds 862 Js 11361/18 Amtsgericht Würzburg ECLI:DE:BGH:2018:071118B2ARS302.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO, § 2 Abs. 2 JGG am 7. November 2018 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Würzburg anhängige Verfahren 161 Ds 862 Js 11361/18 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 2018 zu dem bei dem Landgericht in Darmstadt rechtshängigen Verfahren 10 Ks 200 Js 26951/17 verbunden.
Der Antrag des Verteidigers vom 31. Oktober 2018 auf Beiordnung als Pflichtverteidiger für das vorbezeichnete Verfahren beim Amtsgericht Würzburg ist gegenstandslos, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Bundesgerichtshof zur Entscheidung dieses Antrags nicht zuständig gewesen wäre (§ 141 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Schäfer Grube Appl Schmidt Zeng
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