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4 StR 135/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR135.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 20. Dezember 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat bei ihrer rechtlichen Würdigung übersehen, dass die als Nötigungshandlung begangene Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte Nötigung gemäß §§ 22,

Abs. 1 und 3 StGB zurücktritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1990 – 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 3. März 2015 – 3 StR 618/14 Rn. 5). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Da das Landgericht die Bedrohung im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, dass es bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Franke Bender Quentin Feilcke

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