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4 StR 402/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 402/24 BESCHLUSS vom 25. März 2025 in der Strafsache gegen alias:

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:250325B4STR402.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. April 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Bedrohung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat teilweise Erfolg.

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgründe) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 20. Juli 2023 gegen 21:55 Uhr mit dem gesondert verfolgten Zeugen M. zusammen mit weiteren zwei bis drei unbekannten Männern zu dem in einer Straße abgestellten Fahrzeug des Geschädigten. Kurz nachdem der Geschädigte auf der Fahrerseite in sein Fahrzeug eingestiegen war, wurde er von dem Angeklagten festgehalten und aus dem Fahrzeug herausgezogen. Dabei schlug der Angeklagte insgesamt zwei bis vier Mal auf den Geschädigten ein, während er ein Messer mit einer Klingenlänge von 50 cm in der Hand hielt. Die Schläge erfolgten auf den Kopf und die Schulter des Geschädigten, wodurch dieser eine Schnittverletzung am Hinterkopf davontrug. Der Angeklagte warf sodann das blutverschmierte Messer auf den Boden, nahm eine Pistole aus einer umhängenden Tasche und ging zwei bis drei Meter zurück. Sodann machte er eine Bewegung‚ als würde er die Pistole laden, richtete die Waffe auf den Geschädigten und äußerte diesem gegenüber, er solle stehen bleiben, sonst schieße er. Zu dem Begleiter des Geschädigten, dem Zeugen S. , sagte er, er solle ruhig bleiben, mit ihm gebe es kein Problem. Ein weiterer Täter hob das Messer auf. Sowohl der gesondert verfolgte Zeuge M. als auch ein weiterer Mann schlugen anschließend mehrfach mit der Faust auf den Geschädigten ein. Zumindest einer der beiden Männer hatte dabei das Messer in der Hand. Der Angeklagte zog schließlich den Geldbeutel des Geschädigten aus dessen Hosentasche und wies einen der weiteren Männer an, dessen Handy aus dem Auto zu holen, was dieser auch tat. Die Männer entfernten sich sodann vorgefasster Absicht entsprechend, um die Gegenstände für sich zu behalten. In der zugehörigen Beweiswürdigung teilt die Kammer mit, auch kritisch bedacht zu haben, dass die Angreifer „scheinbar“ ein weiteres Motiv für ihre Tat hatten, als nur die Wegnahme des Portemonnaies und des Mobiltelefons. Denn aus der Äußerung gegenüber dem Zeugen S. , dass es mit ihm „kein Problem“ gebe, lasse sich der Schluss ziehen, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten „ein Problem“ habe. Dafür spreche auch eine an diesen gerichtete Beleidigung.

bb) Die Urteilsgründe ergeben – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht, dass sich der Angeklagte eines besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Deshalb fehlt es an einer solchen Verknüpfung, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst. Der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht. Erforderlich ist dann vielmehr eine Aktualisierung der Nötigungslage durch ein im Urteil gesondert festzustellendes Verhalten des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2024 – 6 StR 572/23 Rn. 5 f. mwN).

(2) Dass der Angeklagte und seine Mittäter von Anfang an geplant hatten, dem Geschädigten unter Anwendung von Gewalt oder mittels deren Androhung Gegenstände wegzunehmen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die Wegnahme des Geldbeutels durch den Angeklagten und dessen Anweisung an seine Mittäter, das Mobiltelefon des Geschädigten aus dessen Fahrzeug zu holen, erfolgten nach Abschluss der gemeinsamen Gewalthandlungen. Eine auf diesen zeitlichen Verlauf gestützte Schlussfolgerung, dass die Gewaltanwendung auch der Ermöglichung der Wegnahme dienen sollte, ist auch weder der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen, noch wäre sie im vorliegenden Fall ohne Weiteres frei von Rechtsfehlern. Denn die Strafkammer hat in der Beweiswürdigung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Äußerung gegenüber dem Zeugen S. , wonach es mit ihm „kein Problem“ gebe, darauf hindeute, dass den Gewalthandlungen gegenüber dem Geschädigten auch ein anderes Motiv („Problem“) zugrunde gelegen haben kann. Angesichts dessen erwiese sich eine allein auf den zeitlichen Verlauf gestützte Schlussfolgerung nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als revisionsrechtlich zu beanstandende reine Vermutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20 Rn. 10) und hätte es deshalb einer darüber hinaus beweiswürdigend unterlegten Feststellung bedurft, wonach schon im Zeitpunkt der Gewaltanwendung (auch) eine Wegnahmeabsicht bestand. Dass die Gewaltanwendung im Zeitpunkt der Wegnahmehandlungen auch nur als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkte, der Angeklagte dies erkannte und bewusst zum Zweck der Wegnahme ausnutzte, ergeben die Urteilsgründe ebenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit.

cc) Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, die sich auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB erstreckt.

dd) Die zugehörigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.

b) Unbeschadet dessen, dass die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II. 3. der Urteilsgründe zugleich die Aufhebung der für diesen Fall verhängten und höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nach sich zieht und damit auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand. Denn das Landgericht hat in seinen Strafzumessungserwägungen sowohl bei der Bemessung jeder Einzelstrafe wie auch bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand, dies jedoch nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise belegt. Die Strafkammer teilt insoweit lediglich mit, dass der Angeklagte im Jahr 2021 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Urteilsgründe verhalten sich weder dazu, wann das betreffende Urteil welchen Gerichts verkündet und rechtskräftig wurde, noch zur Dauer der Bewährungszeit und deren Verlauf. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht beanstandet, erschließt sich mit Blick auf die Mindestbewährungszeit von zwei Jahren (§ 56a Abs. 1 Satz 2 StGB) und einen möglichen Bewährungsbeginn im Januar 2021 auch nicht ohne Weiteres eine noch laufende Bewährung während der zwischen Ende Juni 2023 und Februar 2024 begangenen Taten. Sollte der Angeklagte sie begangen haben, als die Bewährungszeit bereits abgelaufen war, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2021 – 6 StR 403/20 Rn. 5).

c) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Marks Maatsch Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 30.04.2024 ‒ 6 KLs 4101 Js 11402/23

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