Paragraphen in XI ZR 106/20
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1 | 4 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 106/20 BESCHLUSS vom 19. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZR106.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachte Nutzungsentschädigung als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht.
Streitwert: bis 19.000 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2019 - 13 O 2/18 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2020 - I-14 U 37/19 - Menges
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