5 ARs 3/22
BUNDESGERICHTSHOF ARs 3/22 5 AR (VS) 16/21 BESCHLUSS vom 1. März 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Verlegung in den Vollzug des Landes B. hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2022:010322B5ARS3.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. November 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt N. -B.
. Er erstrebt seine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes B. . Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in B. hat die für die Verlegung erforderliche Zustimmung am
2. Juli 2021 versagt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und „Beiordnung eines Pflichtverteidigers“ beantragt. Das Kammergericht hat die Anträge am
2. November 2021 kostenpflichtig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückzuweisen. Die Bewilligung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es (hierzu nachfolgend) an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 5 ARs 22/21). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 ARs 11/20).
3. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass der Beschluss des Kammergerichts insoweit nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar ist, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
b) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ebenfalls unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss des Kammergerichts insofern nicht die sofortige Beschwerde nach § 29 Abs. 4 EGGVG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sondern die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft ist. Auch insofern mangelt es aber an der Zulassung durch das Kammergericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20).
c) Die Beschwerde gegen die in dem Beschluss des Kammergerichts getroffene Kostenentscheidung ist unzulässig. Die Gerichtskostenlast des Antragstellers ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG). Dem dennoch getroffenen Ausspruch im Beschluss des Kammergerichts kam insoweit nur klarstellender Charakter zu. Ein Rechtsweg ist, da sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht eröffnet. Soweit das Kammergericht keine Bestimmung nach § 30 Satz 1 EGGVG über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse getroffen hat, ist die Entscheidung gemäß § 30 Satz 3 EGGVG unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 5 AR(Vs) 44/19).
d) Die Beschwerde gegen die „Kostennote“ ist als solche gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auszulegen (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Sie ist unzulässig, weil entsprechend § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Kammergericht, 2. November 2021, 6 VAs 21/21