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5 StR 118/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 118/16 BESCHLUSS vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:190416B5STR118.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2015 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Wesentlichen Erfolg.

1. Allerdings begegnet die tatgerichtliche Wertung, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hat dem Opfer das Messer nicht nur in den Unterleib gestoßen und ihm dadurch lebensbedrohliche Verletzungen beigebracht. Er hat darüber hinaus auch geäußert, dass er das Opfer „abgestochen“ habe.

2. Hingegen sind die Feststellungen des Landgerichts zur Frage des Rücktritts vom Totschlagsversuch unzureichend. Sie beschränken sich darauf, das Opfer sei nach Zufügung der Verletzungen aufgestanden und zu seinem Nachbarn geflohen. Hieraus ergibt sich indes nicht, ob der Versuch beendet, unbeendet oder gar fehlgeschlagen war.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und zieht die Aufhebung der Rechtsfolgenentscheidung nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Sie können ergänzt werden, wenn die neuen Feststellungen den bisherigen nicht widersprechen.

4. Der Senat weist darauf hin, dass die Voraussetzungen des vom Landgericht angenommenen vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB nach dessen Feststellungen nicht vorliegen.

Sander Berger Dölp Bellay König

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