• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 ARs 19/21

BUNDESGERICHTSHOF ARs 19/21 5 AR (VS) 2/21 BESCHLUSS vom 20. Juli 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Entfernung der Eintragung einer ausländischen Entscheidung aus dem Bundeszentralregister hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2021:200721B5ARS19.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Juli 2021 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Januar 2021 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 11. Februar 2021) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Januar 2021 (der mit Beschluss vom 11. Februar 2021 durch Verwerfung einer Gegenvorstellung bestätigt wurde) ist unzulässig, weil sie das Kammergericht nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Da der Beschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Anschrift laut Postzustellungsurkunde postalisch nicht zu ermitteln war, konnte ihm der diesbezügliche Antrag des Generalbundesanwalts zwar nicht zugestellt werden. Dies hindert eine Entscheidung des Senats aber nicht, weil der Antragsteller selbst seine Anhörung unmöglich gemacht hat.

Zudem ist er bereits durch Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2021 ausführlich darauf hingewiesen worden (S. 3 des Beschlusses), dass eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mangels Zulassung derselben unzulässig mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen sei.

Cirener Berger Gericke Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Berlin, Kammergericht, 11.01.2021 – 6 VAs 17/19

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 ARs 19/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 29 EGGVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 29 EGGVG

Original von 5 ARs 19/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 ARs 19/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum