Paragraphen in 5 ARs 19/21
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2 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 19/21 5 AR (VS) 2/21 BESCHLUSS vom 20. Juli 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Entfernung der Eintragung einer ausländischen Entscheidung aus dem Bundeszentralregister hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2021:200721B5ARS19.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Juli 2021 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Januar 2021 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 11. Februar 2021) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Januar 2021 (der mit Beschluss vom 11. Februar 2021 durch Verwerfung einer Gegenvorstellung bestätigt wurde) ist unzulässig, weil sie das Kammergericht nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Da der Beschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Anschrift laut Postzustellungsurkunde postalisch nicht zu ermitteln war, konnte ihm der diesbezügliche Antrag des Generalbundesanwalts zwar nicht zugestellt werden. Dies hindert eine Entscheidung des Senats aber nicht, weil der Antragsteller selbst seine Anhörung unmöglich gemacht hat.
Zudem ist er bereits durch Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2021 ausführlich darauf hingewiesen worden (S. 3 des Beschlusses), dass eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mangels Zulassung derselben unzulässig mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen sei.
Cirener Berger Gericke Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Berlin, Kammergericht, 11.01.2021 – 6 VAs 17/19
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