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3 StR 310/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 310/14 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat lediglich mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen berührte der Angeklagte mit seinen Fingern "intensiv und für mehrere Minuten den Bereich um die Schamlippen" der neunjährigen Geschädigten, wobei er "kraulende Bewegungen an der Scheide" machte, was dem Kind Schmerzen an den Genitalien bereitete. Diese Tatschilderung trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, nicht aber wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung. Dabei kann dahinstehen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 223 StGB erfüllt. Die Schilderung des Tatgeschehens enthält jedenfalls keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Körperverletzung. Diese waren vorliegend auch nicht entbehrlich, weil sich weder den geschilderten Tatumständen noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres entnehmen lässt, dass der Angeklagte bei Vornahme der sexuellen Handlung eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung der Geschädigten zumindest billigend in Kauf nahm. Da der Senat ausschließt, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten treffen kann, ändert er daher den Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt.

2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da das Landgericht die tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es ohne die Annahme dieses Delikts eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden.

Becker Gericke Pfister Spaniol Schäfer

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