Paragraphen in 5 StR 174/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 174/22 BESCHLUSS vom 16. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:160822B5STR174.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass die Angeklagte durch das Zurverfügungstellen einer „Bunkerwohnung“ die Handelstätigkeit der Nichtrevidenten fortlaufend unterstützte und damit auch im Fall 1 der Urteilsgründe Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge leistete.
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 08.12.2021 - (527 KLs) 274 Js 145/21 (14/21)
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1 | 349 | StPO |
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