Paragraphen in 2 StR 230/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 230/21 BESCHLUSS vom 11. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 12 verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Eschelbach Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Kassel, 24.02.2021 - 2660 Js 51302/19 10 KLs ECLI:DE:BGH:2022:110122B2STR230.21.0
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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