Paragraphen in 1 StR 604/15
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1 | 136 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 604/15 BESCHLUSS vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:040216B1STR604.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 136a StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen nicht erwiesen ist.
Raum RiBGH Prof. Dr. Radtke befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum Fischer Bär Mosbacher
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1 | 136 | StPO |
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