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3 StR 23/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 23/16 BESCHLUSS vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR23.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 304 Abs. 1, §§ 311, 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG einstimmig beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober 2015 wird verworfen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt, ihr die (gesamten) Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagt.

1. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Auch die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und damit zulässigen sofortigen Beschwerden der Angeklagten (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG) gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) bleiben aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen dieser Entscheidungen ohne Erfolg.

a) Die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach die (verurteilte) Angeklagte die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die insoweit vom Landgericht gemäß § 465 Abs. 2 StPO angestellten Billigkeitserwägungen tragen die Ablehnung der teilweisen Freistellung der Angeklagten von Verfahrenskosten.

b) Auch die vom Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG getroffene Billigkeitsentscheidung, der Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle maßgeblichen Umstände der Sache in seine Abwägung einbezogen. Die Annahme, die Angeklagte habe ihre Untersuchungshaft zumindest leicht fahrlässig verursacht, wird von den Feststellungen getragen und rechtfertigt vorliegend die Ablehnung einer Entschädigung.

Becker Mayer Hubert Gericke Schäfer

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Häufigkeit Paragraph
2 311 StPO
2 349 StPO
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