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4 StR 75/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 75/22 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:081222B4STR75.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Verteidiger am 8. Dezember 2022 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Februar 2018 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Von einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt hatte das Landgericht abgesehen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 14. März 2019 (4 StR 444/18) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Mit Urteil vom 30. August 2021 hat das Landgericht erneut von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung oder ihren Vorbehalt abgesehen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Am 29. März 2022 ist der Angeklagte verstorben.

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 ‒ 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 110 ff.). Das angegriffene Urteil ist damit gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte wegen der ihm zur Last gelegten Taten rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt und allein deshalb nicht abschließend über die Frage seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt entschieden worden ist, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 ‒ 2 StR 319/19).

Quentin Maatsch Bartel Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 30.08.2021 ‒ 3 KLs 676 Js 65/16 26/19

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