Paragraphen in 1 StR 1/17
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1 | 111 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 1/17 BESCHLUSS vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Betrugs hier: Revision der Nebenbeteiligten ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR1.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. März 2017 beschlossen:
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass über das Vermögen der Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75; Beschluss vom 12. März 2015 – 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).
Graf Radtke Jäger Fischer Bellay
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