Paragraphen in 9 W (pat) 22/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 22/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 10 2012 024 130 …
ECLI:DE:BPatG:2019:130219B9Wpat22.16.0
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Gegen das Patent DE 10 2012 024 130 mit der Bezeichnung „Spalttopf für magnetgekuppelte Pumpen sowie Herstellungsverfahren“, dessen Erteilung am 11. April 2014 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 22. Mai 2015 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 gewandt. Mit Beschluss vom 28. April 2016, verkündet am Ende der Anhörung am selben Tage, hat die Patentabteilung 15 das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016, eingegangen am selben Tage, hat die Einsprechende gegen diesen Beschluss, dessen Begründung ihr am 23. Mai 2016 zugegangen ist, Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 begründet.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2019 haben die Beteiligten zunächst streitig zur Sache verhandelt. Nach einer Unterbrechung hat die Patentinhaberin erklärt, sie verzichte auf das Patent. Die entsprechende Verzichtserklärung an des Deutsche Patent- und Markenamt und eine Ausfertigung mit Transaktionsbericht vom heutigen Tage habe sie dem Senat heute per Fax zugesandt. Darüber hinaus hat der Vertreter der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Patentinhaberin werde gegen die Einsprechende aus dem Patent keine Rechte für die Vergangenheit geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Streitpatent ist seit dem Eingang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin vom 13. Februar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamts erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patentes der Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss. Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert Paetzold Sandkämper Dr. Geier Fa
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