Paragraphen in 2 StR 125/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 125/20 1.
BESCHLUSS vom 9. September 2020 in der Strafsache gegen alias:
2.
alias:
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten H. dahin ergänzt wird, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Grube Schmidt Wenske ECLI:DE:BGH:2020:090920B2STR125.20.0 Vorinstanz: Bonn, LG, 20.12.2019 - 664 Js 822/18 21 KLs ECLI:DE:BGH:2020:090920B2STR125.20.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen