Paragraphen in 6 StR 61/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 61/21 BESCHLUSS vom 7. April 2021 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:070421B6STR61.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2021 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. November 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung auf die Revision des Angeklagten C.
dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro angeordnet wird, gegen den Angeklagten B. darüber hinaus in Höhe von weiteren
15.000 Euro.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten C.
zu einer solchen von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen beide Angeklagte die „Einziehung des Wertes des Erlangten“
in Höhe von 20.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Wesentlichen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Jedoch hält die gegen den Angeklagten C.
gerichtete Einziehungsentscheidung insoweit rechtlicher Überprüfung nicht stand, als (auch) gegen ihn die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe des gesamten Kauferlöses von 20.000 Euro angeordnet worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Nach den Feststellungen wurde die Geldsumme allein dem Angeklagten B. übergeben und spä- ter dergestalt aufgeteilt, dass der Angeklagte B. 15.000 Euro und der Angeklagte C.
5.000 Euro erhielten (UA S. 13). Die Urteilsgründe belegen danach nicht, dass der Angeklagte C.
– wie erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; vom 13. November 2019
– 5 StR 343/19 mwN) – vor der Aufteilung tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die Gesamtsumme von 20.000 Euro hatte. Für die Annahme tatsächlicher (Mit-)
Verfügungsgewalt genügt es nicht, dass die Angeklagten mittäterschaftlich handelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1).
Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung des Werts von Taterträgen gegen den Angeklagten C. in voller Höhe rechtfertigen, und korrigiert die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Verden, 04.11.2020 - 3 KLs 601 Js 21738/17 (20/19)
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