Paragraphen in 5 StR 524/18
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 244 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 524/18 BESCHLUSS vom 22. Januar 2019 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:220119B5STR524.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. April 2018 werden mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass zum Nachteil des Angeklagten O. die Einziehung von 978,76 Gramm Amphetaminpaste mit einem Wirkstoffgehalt von 35,59 Gramm Amphetaminbase und zum Nachteil des Angeklagten R. die Einziehung einer mit zwei Randfeuerpatronen Kaliber 5,6 mm geladenen, doppelläufigen Pistole der Marke Umarex, Modell Derringer angeordnet ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar genügt die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge, mit der die Revision eine rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Marktpreis einer Amphetaminmenge mit einem geringen Wirkstoffanteil geltend gemacht hat, den Begründungserfordernissen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insbesondere führt es nicht schon zur Unzulässigkeit dieser Rüge, dass dem von der Revision vollständig mitgeteilten Antrag der für seine Qualifizierung als Beweisantrag notwendige Inhalt gefehlt hat. Auch wegen der mangelnden Behauptung einer bestimmten Tatsache aufgrund der begrifflichen Unschärfe, die der im Antrag thematisierte „Großhandel“ hat, erweist sich die Rüge aber als unbegründet, wie der Generalbundesanwalt im Übrigen zutreffend dargelegt hat.
Mutzbauer Berger Sander Schneider Mosbacher
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