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5 StR 564/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 564/20 BESCHLUSS vom 3. März 2021 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:030321B5STR564.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2020 wird mit der Maßgabe, dass die Einzelfreiheitsstrafe im Fall 14 auf zwei Jahre und im Fall 15 auf ein Jahr festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung in 14 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausführung bedarf nur der Einzelstrafausspruch in den Fällen 14 und 15. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Strafkammer hat für die Tat 14 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und für die Tat 15 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgeurteilt (UA S. 109). Hierbei hat sie aber übersehen, dass gegen den Angeklagten für die nämlichen Taten mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2020 auf Freiheitsstrafen von zwei Jahren für die Tat 14 und einem Jahr für die Tat 15 erkannt worden war. Da die Staatsanwaltschaft ihre gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten eingelegte Berufung auf den „freigesprochenen Fall R.

und den Gesamtstrafenausspruch“ beschränkt hatte, hätte das Landgericht das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO beachten müssen und für die Fälle 14 und 15 keine höheren als die vom Amtsgericht Tiergarten erkannten Freiheitsstrafen aussprechen dürfen. Denn das Verbot der reformatio in peius nach § 331 Abs. 1 StPO gilt auch dann, wenn – wie hier – die Berufungssache von einer großen Strafkammer übernommen wird, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 4 StR 386/16).“

Dem schließt sich der Senat an. Er setzt die Einzelfreiheitsstrafe – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf zwei Jahre im Fall 14 und ein Jahr im Fall 15 fest. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf niedrigere Einzelstrafen und unter Berücksichtigung einer Einsatzstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten im Fall 3 sowie den im Übrigen in den Fällen 1, 2 und 4 bis 13 verhängten Einzelstrafen zwischen einem Jahr und vier Jahren und neun Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Berger Gericke Köhler Resch Vorinstanz: Berlin, LG, 13.08.2020 - 236 Js 6345/19 (515 KLs) (5/20)

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