Paragraphen in II ZR 333/14
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 333/14 BESCHLUSS vom 15. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:150316BIIZR333.14.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 4 Absatz 3 statt „so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 95 Prozent der abgegebenen Stimmen“ heißt: „so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen“.
Bergmann Reichart Strohn Sunder Caliebe Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2012 - 334 O 308/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2014 - 11 U 57/13 -
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