Paragraphen in 5 ARs 25/21
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3 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 25/21 5 AR (VS) 12/21 BESCHLUSS vom 1. Februar 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörde hier: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ECLI:DE:BGH:2022:010222B5ARS25.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn. 2). Die angefochtene Entscheidung enthält zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung, weil es gegen den angefochtenen Beschluss kein Rechtsmittel gibt.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Bayerisches Oberstes Landesgericht Nürnberg, 28.10.2021 – 204 VAs 500/21
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