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VIII ZR 122/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 122/24 BESCHLUSS vom 5. August 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:050825BVIIIZR122.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt und den Richter am Bundesgerichtshof Messing sowie gegen den Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Benennung des Berichterstatters des vorliegenden Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe:

1. Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen die im Tenor bezeichneten, an den angegriffenen Beschlüssen des Senats vom 13. Mai 2025 und vom 24. Juni 2025 beteiligten Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind, zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom

28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 1 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1 mwN; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1).

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, aaO Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, aaO; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN; vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).

2. Der Senat hat - entgegen der Annahme des Beklagten, der beanstandet, dass an den von ihm angegriffenen Beschlüssen des Senats vom 13. Mai 2025 und vom 24. Juni 2025 zum Teil unterschiedliche Senatsmitglieder mitgewirkt haben jeweils in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden. Die für den vorliegenden Fall zuständige Spruchgruppe 8 des Senats besteht für Verfahren, die - wie hier - in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 eingegangen sind, gemäß der Geschäftsverteilung des Senats aus dem Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, dem Richter am Bundesgerichtshof Kosziol, den Richterinnen am Bundesgerichtshof Wiegand und Dr. Matussek sowie dem Richter am Bundesgerichtshof Messing.

Da zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 13. Mai 2025 Herr Richter am Bundesgerichtshof Kosziol wegen Urlaubs und Frau Richterin am Bundesgerichtshof Wiegand aufgrund einer Dienstreise verhindert waren, wurden sie gemäß der in der Senatsgeschäftsverteilung enthaltenen Vertretungsregelung von den Mitgliedern der Spruchgruppe 7 in deren aktueller Besetzung, beginnend mit dem dienstjüngsten nicht verhinderten Senatsmitglied vertreten, so dass Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt und Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt zur Mitwirkung als Vertreter berufen waren.

Zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 2025 waren Frau Richterin am Bundesgerichtshof Wiegand wegen vorrangiger Dienstgeschäfte im Rahmen ihrer weiteren Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte des Bundesgerichtshofs und Herr Richter am Bundesgerichtshof Messing wegen der vorrangigen Teilnahme an der Beratung des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dem er ebenfalls angehört, verhindert. Zur Vertretung berufen waren wiederum Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt und Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt.

3. Der Kläger kann eine Benennung des Berichterstatters des vorliegenden Verfahrens nicht verlangen. Die Senate des Bundesgerichtshofs entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (§ 139 Abs. 1 GVG). Dem Beklagten sind die an den vorbezeichneten Beschlüssen beteiligten Senatsmitglieder bereits namentlich bekannt. Ein darüber hinausgehendes, berechtigtes Interesse des Beklagten an einer namentlichen Bezeichnung des Berichterstatters besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 4).

4. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2025 ist, soweit sie sich gegen die in diesem Beschluss erfolgte Verwerfung seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 richtet, bereits deshalb - wie der Beklagte im Grundsatz selbst erkennt - unzulässig, weil diese Entscheidung nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist. Für weitere Anhörungsrügen ist damit insoweit kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 9. Oktober 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2). Soweit sich die Anhörungsrüge des Beklagten gegen die in dem vorbezeichneten Beschluss des Senats vom 24. Juni 2025 erfolgte Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs gegen die Rechtspflegerin S.

richtet, ist sie ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil die Anhörungsrüge nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und überdies das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat.

Dr. Bünger Wiegand Kosziol Dr. Liebert Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2020 - 33 C 936/20 (57) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.12.2023 - 2-11 S 227/20 -

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