Paragraphen in III ZA 11/18
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/18 (Kammergericht 9 W 114/17) III ZA 10/18 (Kammergericht 9 W 95/16) III ZA 11/18 (Kammergericht 9 W 11/16) III ZA 12/18 (Kammergericht 9 W 16/14)
vom 28. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:280618BIIIZA7.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen alle Richter des III. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Januar 2018 - 9 W 114/17 -, vom 27. Januar 2017 - 9 W 95/16 -, vom 12. Juli 2016 - 9 W 11/16 -, und vom 27. Oktober 2014 - 9 W 16/14 werden abgelehnt.
Gründe:
1. Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus den betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer Auffassung nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des Senats und erhebt diesbezüglich allgemein gehaltene Vorwürfe, wonach der Senat nicht in der Lage sei, gesetzeskonform, unabhängig und objektiv zu entscheiden. Ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des III. Zivilsenats rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der Antragstellerin abgelehnt wurden, ohne dass der Senat in eine Prüfung der Begründetheit eingetreten ist. Dies liegt nicht an einer Befangenheit der entscheidenden Richter, sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin angefochtenen Beschlüsse keine Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft waren und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen des Senats wurde dies jeweils entsprechend begründet.
Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass zu ihrer Eingabe vom 8. April 2018 verschiedene Aktenzeichen zugeteilt wurden, ohne dass ihr die konkrete Zuordnung der Aktenzeichen näher erläutert wurde, begründet auch dies offensichtlich keine Befangenheit der Richter des III. Zivilsenats. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 8. April 2018 verschiedene Beschlüsse angefochten, so dass verschiedene Verfahren vorliegen und deshalb zu Recht auch mehrere Aktenzeichen vergeben wurden, was der Antragstellerin mitgeteilt wurde. Diese Aufteilung sowie die Mitteilung hierzu an die Antragstellerin erfolgten überdies nicht durch die Richter des III. Zivilsenat, sondern durch Mitarbeiter des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Registrierung der Verfahren, so dass sich auch hieraus schon im Ansatz kein Anhaltspunkt für die Befangenheit der Richter ergeben könnte. Aus den Beschlüssen des Senats sind die Zuordnung der Aktenzeichen zu den angefochtenen Beschlüssen sowie die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens zweifelsfrei erkennbar.
Soweit das Ablehnungsgesuch auch die Verfahren III ZA 1/18, III ZA 6/18, III ZA 8/18 und III ZA 9/18 einbezieht, ist es auch deshalb unzulässig, weil diese Verfahren bereits abgeschlossen sind.
Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der Senat hierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerden wären unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen bezüglich aller angefochtenen Beschlüsse nicht vor.
Herrmann Arend Liebert Böttcher Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2017 - 52 O 314/13 KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2018 - 9 W 114/17 -
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