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14 W (pat) 10/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/13 Verkündet am 29. Juli 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 036 452.5 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig, des Richters Schell und der Richterin Dr. Wagner BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Zusammensetzung und ihre Verwendung zur Reduzierung von Körpergewicht und/oder zur Verbesserung der Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit“

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Zusammensetzung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber den Druckschriften

(1) Peak Performance Products S.A.: Hellburner, 120 Kapseln à 1000 mg. URL: http://www.peak.ag/catalog/hellburner-Analyse-a-438.html [aufgenommen am 01.06.2010, abgerufen am 18.01.2011]

(2) UNIVERSAL NUTRITION: Animal M-Stak, 21 Paks, URL: http://www.vipsportnahrung.at/product_info.php/products_id/1081/XTC sid/b0a567bf555afe69a197524658c02ad3 [aufgenommen am 19.08.2008, abgerufen am 12.01.2011]

(3) OLIMP LABORATORIES Sp. z o.o.: Thermo Stim, 60 Kaps. URL: http://www.andro-shop.com/Diaetprodukte/Fat-Bumer/Olimp-ThermoStim-60-Kaps.html, archiviert in http://www.archive.org am 23.05.2009 [abgerufen am 18.01.2011]

(6) R.B. Saper et al., “Common Dietary Supplements for Weight Loss”, Am. Fam. Physician, 2004, 70 (9), S. 1731 bis 1738

(7) C. Dallas et al., “Lipolytic effect of a polyphenolic citrus dry extract of red orange, grapefruit, orange (SINETROL) in human body fat adipocytes. Mechanism of action by inhibition of cAMP-phosphodiesterase (PDE)”, Phytomedicine, 2008, 15, S. 783 bis 792 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. In Kenntnis dieser Dokumente sei es zur Lösung der Aufgabe nahe liegend gewesen, eine Zusammensetzung enthaltend a) eine Mischung aus Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen und Grapefruits und b) L-Carnitin oder ein Salz davon bereitzustellen. Denn jedenfalls der Druckschrift (7) habe der Fachmann den Hinweis entnehmen können, dass ein Extrakt aus Orangen, Blutorangen, Bitterorangen und Grapefruits bei der Reduzierung des Körpergewichts helfen könne. Zudem sei es gemäß den Dokumenten (1) bis (3) üblich, bei Nahrungsergänzungsmitteln mehrere Inhaltsstoffe miteinander zu kombinieren. Der Druckschrift (6) sei diesbezüglich zu entnehmen, dass L-Carnitin für den gewünschten Einsatzzweck geeignet sein könne. Eine angemessene Erfolgserwartung sei somit auch für die Verwendung von L-Carnitin gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. August 2011, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiterverfolgt.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 und 9 gemäß Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:

„ 1. Zusammensetzung, enthaltend a) eine Mischung aus Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen und Grapefruits, b) L-Carnitin oder ein Salz davon.

8. Verwendung einer Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 7 zur Reduzierung von Körpergewicht und/oder zur Verbesserung von Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit.

9. Kit-of-parts, umfassend getrennt voneinander A) eine Zusammensetzung, die Komponente a) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7 enthält, und B) eine Zusammensetzung, die Komponente b) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7 enthält.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass er das weitere Merkmal „insofern gekennzeichnet, dass sie pro Tag

- 300 - 1300 mg Komponente a) und - 100 - 1300 mg Komponente b) enthält.“ aufweist.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Beschränkung auf, dass „die Zusammensetzung zur Reduzierung von Körpergewicht und/oder zur Verbesserung von Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit verwendet wird“.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 insofern, als die Zusammensetzung nur mehr „zur Verbesserung von Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit verwendet wird“.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde der Anmelder noch auf die Druckschriften

(8) US 2010/0166851 A1 und (13) DE 202 14 827 U1 hingewiesen.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im Wesentlichen vorgetragen, dass die spezielle Auswahl der Kombination der Citrusextrakt-Mischung mit L-Carnitin nicht nahe gelegen habe. Zumal in der Druckschrift (7) von der Verwendung von L-Carnitin zur Gewichtsreduktion abgeraten werde. Auch sei der Fachmann durch das Präparat gemäß (1) nicht dazu veranlasst gewesen, aus der Vielzahl an Inhaltsstoffen die gezielte Auswahl der Inhaltsstoffkombination gemäß Patentanspruch 1 vorzunehmen. Im Hinblick auf die Zusammenschau von (5) mit (7) oder (8) bzw. (13) mit (7) oder (8) hat der Anmelder geltend gemacht, dass ausgehend von Druckschrift (5) bzw. (13), der Fachmann nicht angeregt gewesen sei, L-Carnitin mit einer CitrusextraktMischung gemäß (7) oder (8) zu kombinieren. Denn L-Carnitin allein habe keinen Einfluss auf die Fettverbrennung, da es sich bei L-Carnitin um einen Biocarrier handele.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 23 L des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Dezember 2012 aufzuheben und das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 9 vom 11. August 2011 und Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen,

hilfsweise das Patent mit der Maßgabe zu erteilen, dass es die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 vom 29. Juli 2014 erhält.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag und der jeweiligen Patentansprüche 2 bis 8 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist jedoch nicht begründet.

1. Die ursprüngliche Offenbarung der Gegenstände gemäß den jeweils geltenden Patentansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist nicht zu beanstanden. Die jeweils geltenden Patentansprüche gehen auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 zurück.

2. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die beanspruchte Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neu ist, denn deren Bereitstellung beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Zusammensetzung zur Verfügung zu stellen, die in der Lage ist, Körpergewicht zu reduzieren und/oder die Ausdauer bei und Regeneration nach einer körperlichen Tätigkeit zu verbessern (vgl. Offenlegungsschrift, Beschreibung S. 2, Abs. [0005]).

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch eine

1. Zusammensetzung, enthaltend a) eine Mischung aus Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen und Grapefruits,

b) L-Carnitin oder ein Salz davon.

Zur Lösung der Aufgabe, wie sie durch die Ausgestaltung der Zusammensetzung mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 erreicht wird, konnte der Fachmann, hier ein Lebensmittelchemiker mit praktischer Erfahrung und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmitteln, von Dokument (8) ausgehen. Aus (8) ist eine Zusammensetzung bekannt, die ein Extrakt aus Orangen, Blutorangen, Bitterorangen und Grapefruits in Kombination mit Koffein aufweist. Das Koffein wird in Form eines Guarana-Extraktes und/oder eines Mate-Extraktes und/oder eines Kolanuss-Extraktes zugesetzt (vgl. (8), Patentanspruch 23 i. V. m. Patentansprüchen 30 bis 33, Beschreibung S. 1, Abs. [0017] bis [0018], [0020] bis [0027], S. 4, Abs. [0098] und Abs. [0099] i. V. m. S. 8, Tabelle 7). Sowohl die Citrusextrakt-Mischung wie auch das Koffein verfügen jeweils für sich über lipolytische Eigenschaften (vgl. (8), Beschreibung S. 1, Abs. [0001], [0008] und [0010]). Diese Zusammensetzung nach (8) steigert die Fettverbrennung, die wiederum zur Reduzierung von Körpergewicht und zu einer höheren Ausdauer bei körperlicher Betätigung führt (vgl. (8), Patentansprüche 37 und 38, Beschreibung S. 1, Abs. [0001], [0004] bis [0006], [0011], S. 2 Abs. [0045] bis [0049]).

Die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Zusammensetzung unterscheidet sich von der im Dokument (8) beschriebenen Zusammensetzung somit darin, dass sie als weiteren, zwingend anwesenden Wirkstoff LCarnitin enthält.

Dieser Unterschied kann die erfinderische Tätigkeit indessen nicht begründen. Auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel ist es nämlich gebräuchlich mehrere synergistisch wirkende Inhaltsstoffe zu kombinieren, um so einen optimalen Effekt im Sinne einer Wirkung zu erzielen. Von daher wird der Fachmann weitere lipolytisch wirkende Inhaltsstoffe im Fokus haben, wenn er vor dem Problem steht, eine Zusammensetzung bereitzustellen, deren Verwendung zu einer verbesserten Reduktion des Körpergewichts und/oder zu einer Verbesserung der Ausdauer bei körperlicher Betätigung führt.

Zur Lösung der Aufgabe unter diesen sodann L-Carnitin als weiteren lipolytischen Inhaltsstoff einer Zusammensetzung aus Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen und Grapefruits, wie sie aus (8) mit dieser Zweckbestimmung bereits bekannt ist, in Erwägung zu ziehen, boten (5) und (13) unmittelbare Anregungen.

(5) beschreibt eine Zusammensetzung basierend auf verschiedenen synergistisch wirkenden Inhaltsstoffen, die aufgrund der von ihr bedingten Steigerung des Grundumsatzes unterstützend bei der Reduktion von Körperfett wirkt und zur Aufrechterhaltung sowie Regeneration von Muskelmasse beiträgt (vgl. (5), Patentansprüche 1, 21 bis 23, Beschreibung S. 4/5 Abs. [0064], S. 5, Abs. [0065], [0067] bis [0074]).

Zur weiteren Steigerung der mit dieser Zusammensetzung angestrebten und bereits erreichten Fettsäureoxidation wird dort im weiteren die Zugabe eines exergonisch, lipolytisch wirkenden Inhaltsstoffes wie L-Carnitin beschrieben. Wie im Dokument (5) zudem ausgeführt wird, bewirkt L-Carnitin, eine schon lange als „acyl carrier“ bekannte Verbindung, eine Steigerung der Fettsäureoxidation und folglich des Fettsäureabbaus, die wiederum zu einer Erhöhung des Grundumsatzes führt. Dieser Wirkstoff wird im Dokument (5) aber nicht nur beispielhaft und neben vier weiteren zur Erzielung dieser Wirkung in Betracht zu ziehenden Stoffen - Acetyl-L-carnitin, zwei Pyruvatsalzen und konjugierter Linolsäure - genannt. Vielmehr wird er nicht nur diesen expressis verbis genannten Wirkstoffen gegenüber als besonders bevorzugt, sondern zur Lipolyse als Mittel der Wahl beschrieben und dem entsprechend in den drei dieser Druckschrift angegebenen Ausführungsbeispielen als einziger Vertreter dieser Stoffgruppe als Bestandteil der dort angegebenen Zusammensetzungen aufgeführt (vgl. (5), Patentanspruch 6, Beschreibung S. 7, Absatz [0104], [0105] und [0107] sowie S. 10, PREFERRED EXEMPLE 1, 2 und 3).

Nachdem dem Fachmann somit aus dem Dokument (8) bekannt war, dass Mischungen von Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen und Grapefruits bereits zu einer Gewichtsreduktion und im Zuge dessen zu einer Verbesserung der physischen Leistung führen, ihm gleichzeitig mit der Druckschrift (5) die Lehre vermittelt wird, dass sich die Verwendung des Wirkstoffes L-Carnitin für eine weitere Steigerung des Fettsäureabbaus als sehr geeignet erwiesen hat, bedurfte es keiner Überlegungen erfinderischer Art, zur Lösung der vorliegenden Aufgabe eine Zusammensetzung, wie sie im Patentanspruch 1 angegeben ist, bereitzustellen. L-Carnitin als weiteren Bestandteil einer Zusammensetzung, wie sie im Dokument (8) genannt ist, in Betracht zu ziehen, hatte der Fachmann umso mehr Veranlassung, als die erfolgreiche Verwendung dieser Verbindung in der Druckschrift (13) auch im Zusammenhang mit einer Leistungsverbesserung der Ausdauer- und Langzeitbelastung der Muskulatur beschrieben wird.

Die Druckschrift (13) betrifft einen Leistungsförderer für Sportler zur oralen Einnahme, der eine Zusammensetzung aus L-Carnitin und Omega-3-Fettsäuren EPA und DHA darstellt (vgl. (13), Patentanspruch 1). L-Carnitin wird dabei ein lipolytischer Effekt zugesprochen, da es als Biocarrier für mittel- und langkettige Fettsäuren durch die innere Mitochondrienmembran dient. Wie in diesem Dokument ferner ausgeführt wird, hat L-Carnitin unter Ausdauerbelastung im aeroben-anaeroben Übergangsbereich eine Coenzym A – Entlastungsfunktion. Dadurch kann der Übergangsbereich länger ausgereizt werden, ohne dass es zu einem leistungsmindernden Lactatanstieg kommt. Gleichzeitig wird bezogen auf den Energiestoffwechsel und die Sauerstoffversorgung, auch eine unerwünscht lange Regenerationsdauer vermieden (vgl. (13), Beschreibung S. 1, 2., 3. und 4. Abs.).

Der Einwand des Anmelders, dass in (6) von der Verwendung von L-Carnitin abgeraten werde (vgl. (6) S. 1737, Abschnitt „Strength of Recommendation“), führt nicht zu einer Bejahung der erfinderischen Tätigkeit. In (6) wird zwar erwähnt, dass die Wirksamkeit und Sicherheit für die Gewichtsreduktion nicht klar sei. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass laut den Autoren von (6) im Jahre 2004 noch keine die Wirksamkeit tatsächlich beweisenden Studien vorgelegen hätten (vgl. (6), S. 1734, re. Sp., 3. Abs., S. 1736, Tabelle 3, Eintrag „L-Carnitin“ i. V. m. Fußnote †). Dagegen finden sich in (5), die am 27. August 2009 veröffentlicht wurde, Studien zum Beleg der Wirksamkeit und der Sicherheit von L-Carnitin enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln, die bei der Gewichtsreduktion eingenommen werden (vgl. (5), Beschreibung S. 11, Abs. [0176] bis S. 12, Abs. [0194]). Ein Vorurteil der Fachwelt hinsichtlich der Verwendung von L-Carnitin zur Gewichtsreduktion hat zum Anmeldezeitpunkt somit nicht bestanden. Vielmehr war der Fachmann aufgrund der Ergebnisse der jüngeren Studie nach (5) dazu veranlasst, L-Carnitin als weiteren lipolytischen Inhaltsstoff in Erwägung zu ziehen.

Das weitere im Hinblick auf L-Carnitin vom Anmelder vorgetragene Argument, dass der Fachmann aufgrund von (5) L-Carnitin niemals in Erwägung gezogen habe, weil es danach selbst keine lipolytische Wirkung entfalten könne, da es sich um einen Biocarrier handele, und es somit nur in Kombination mit ande- ren Inhaltsstoffen wirksam sei, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Denn (5) ist bereits zu entnehmen, dass es sich bei L-Carnitin um einen „acyl carrier“, der in Kombination mit weiteren Inhaltsstoffen zu einer erhöhten Fettverbrennung führt, handelt (vgl. (5), Beschreibung S. 7 Abs. [0104] und [0105]). Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass es sich bei dem „acyl carrier“ L-Carnitin um einen Carrier handelt, der mittel- und langkettige Fettsäuren in Form von Acyl-Carnitin-Verbindungen in die Mitochondrien einschleust und dadurch unterstützend bei der Fettverbrennung wirkt. Bestätigung erfährt dies auch durch die Druckschrift (13), in der beschrieben ist, dass L-Carnitin als Biocarrier für mittel- und langkettige Fettsäuren durch die innere Mitochondrienmembran dient (vgl. (13), Beschreibung S. 1, 4. Abs.). Darüber hinaus wird in diesem Dokument L-Carnitin allein eine Ausdauersteigerung zugeordnet (vgl. (13), Beschreibung S. 2, 2. Abs.).

Die Bereitstellung der Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nach alledem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

3. Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 bilden ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit keine geeignete Grundlage für eine Patenterteilung.

3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal, dass die Zusammensetzung pro Tag, 300 bis 1300 mg an Komponente a) und 100 bis 1300 mg an Komponente b) enthält, aufweist. Die Dosierungsangabe vermag jedoch keine Patentfähigkeit zu begründen, da dem Fachmann zur Dosierung der Mischung der Citrusextrakte – entsprechend Komponente a) - und der Dosierung von L-Carnitin - entsprechend Komponente b) - in den Dokumenten (8) und (5) gleichfalls Hinweise gegeben werden. In (8) wird eine Tagesdosis zwischen 1000 mg bis 2000 mg, bevorzugt 1400 mg, empfohlen, die auf die Gesamtmischung der Extrakte bezogen ist (vgl. (8), Patentanspruch 39, Beschreibung S. 6, Abs. [0152] i. V. m. S. 1, Abs. [0017], S. 8, Tabelle 7). Die Gesamtmischung der Extrakte gemäß (8) beinhaltet 5 bis 30 Gew.-% Blutorangen, 5 bis 30 Gew.-% Grapefruits, 5 bis 25 Gew.-% Orangen, 1 bis 10 Gew.-% Bitterorangen und 5 bis 20 Gew.-% Guarana (vgl. (8), Beschreibung S. 1, Abs. [0018], S. 8, Tabelle 7). Rechnerisch ergibt sich damit eine Tagesdosierung an Citrusextrakt-Mischung von 800 bis 1900 mg und eine bevorzugte Dosierung von 1120 bis 1330 mg. Die Druckschrift (5) gibt eine bevorzugte L-Carnitin-Tagesdosierung von 50 mg bis 2500 mg an, wobei eine Tagesdosierung von 200 mg empfohlen wird (vgl. (5), Beschreibung S. 7, Abs. [0106], [0107]). Die Tagesdosierung der Komponenten a) und b) sind zwar jeweils auf unterschiedlich zusammengesetzte Nahrungsergänzungsmittel bezogen, dennoch erhält der Fachmann damit Richtwerte für die Bestimmung der Tagesdosierungen der Komponenten a) und b) in der Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Ausgehend von diesen konnte der Fachmann die Höhe der Tagesdosierungswerte anhand von Dosisfindungsstudien ermitteln, die seiner Routinetätigkeit zuzurechnen sind und deren Anlegung kein erfinderisches Zutun erfordert (vgl. auch Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 4, Rdn. 61).

3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag insofern, als die Zusammensetzung dahingehend beschränkt worden ist, dass sie zur Reduzierung von Körpergewicht und/oder zur Verbesserung von Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit verwendet wird. Diese Beschränkung vermag aber keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, denn wie bereits in Verbindung mit dem Hauptantrag ausgeführt, verfügen sowohl die Mischung der Citrusextrakte wie das L-Carnitin über lipolytische Eigenschaften, die eine unterstützende Wirkung beim Fettabbau haben. Wie in der Druckschrift (8) dargelegt, führt der verstärkte Fettabbau zum einen zur Reduktion von Körpergewicht und zum anderen zu einer verbesserten Ausdauerleistung bei körperlicher Betätigung (vgl. (8), Beschreibung S. 1, Abs. [0004] bis [0006], S. 2, Abs. [0045] bis [0048]). Somit gelten im Hinblick auf die Patentfähigkeit der Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 die gleichen Gründe wie für den Hauptantrag, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird.

3.3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass die Zusammensetzung nur noch zur Verbesserung von Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit verwendet wird. Damit mag Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschränkt worden sein, es hat sich mit dieser Formulierung aber kein anderer Sachverhalt ergeben. Somit gelten in diesem Fall die gleichen Gründe wie für den Hauptantrag und den Hilfsantrag 2, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird.

4. Da über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann, teilen die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 und die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 gemäß Hauptantrag, bzw. die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 und die nebengeordneten Patentansprüche 7 und 8 gemäß Hilfsantrag 1, sowie die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 und der nebengeordnete Patentanspruch 8 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 das Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - „Elektrisches Speicherheizgerät“).

5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Maksymiw Proksch-Ledig Schell Wagner Fa

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