Paragraphen in 1 StR 153/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 153/18 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:251018B1STR153.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, liegt im Fall II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht vor. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist die verhängte Einzelstrafe gleichwohl angemessen, § 354 Abs. 1a StPO.
Raum Fischer Bär Hohoff Pernice
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