Paragraphen in 3 StR 565/17
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 565/17 BESCHLUSS vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. Juli 2017 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass die in Polen vollzogene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg ECLI:DE:BGH:2018:100118B3STR565.17.0
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2 | 349 | StPO |
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