Paragraphen in 20 W (pat) 20/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/08 Verkündet am 30. Juli 2012
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 018 719.9-31 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2012 durch den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Geophys. Univ. Dr.rer.nat. Wollny beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die diesem Verfahren zugrundeliegende Patentanmeldung, die am 20. April 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde, trägt die Bezeichnung
„Videosprechstelle einer Türsprechanlage“.
Der Anmeldegegenstand betrifft laut Ursprungsunterlagen (Seite 1, Absätze 1 und 2 sowie Seite 2, Absatz 5) eine Türsprechanlage mit einer Bildübertragungsfunktion von einer Türstation zu einer Videosprechstelle. Diese ermöglicht es beispielsweise einem Nutzer, vom Innenraum seiner Wohnung oder seines Hauses aus mittels einer Videosprechstelle den Bereich vor der Außentür des Hauses einzusehen und akustisch mit einer Person, die vor dieser Tür steht, zu kommunizieren, ohne hierfür die Tür öffnen zu müssen. Die Videosprechstelle besteht hierbei unter anderem aus einem Bildschirm, einer Audioein- und -ausgabe, Bedientasten (Bedienelementen) und einem Mikrokontroller mit einem wiederbeschreibbaren Speicher. Auf dem Bildschirm der Videosprechstelle kann beispielsweise ein Auswahlmenü zur Benutzerführung angezeigt werden.
Die Anmeldung geht davon aus, dass es zur Bedienung und Konfiguration von Türsprechanlagen mit Bildübertragungsfunktion bekannt sei, die Funktion der Bedienelemente (z. B. der o. g. Bedientasten) auf dem Bildschirm darzustellen (so genannte „On-Screen-Display-Steuerung“). Auf dieser Basis könnten mit einer geringen Anzahl von Bedienelementen die für die Türsprechanlage erforderlichen Funktionen realisiert und der Funktionsumfang in unterschiedlicher Weise vorgeben werden. Nachteilig sei jedoch, dass die Funktionen und Auswahlmenüs fest vorgegeben seien und nur mit großem Aufwand kundenindividuell gestaltet werden könnten, so dass ein Kunde oft Türsprechanlagen mit mehr Funktionen als er benötige oder wünsche erwerben müsse, nur um auch die von ihm gewünschte Funktionalität mit bereitgestellt zu bekommen. Zudem müssten Maßnahmen zur individuellen Ausgestaltung der Funktionalität von Türsprechanlagen oft über Programmiergeräte für dieselben aufgesetzt werden, die als Sondergeräte zusätzlich konstruiert, erstellt und gepflegt werden müssten (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 2, Absätze 2 bis 4).
Um die beschriebenen Nachteile zu beheben, stellt sich die Anmeldung die Aufgabe, eine Türsprechanlage bereitzustellen, die eine kundenindividuelle Gestaltung der genannten Auswahlmenüs und der Belegung der Funktionen der Bedienelemente erlaubt und hierfür keine Sondergeräte erfordert (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 2, Absatz 5).
Gelöst sieht die Anmelderin diese Aufgabe durch das Vorsehen einer elektrischen Schnittstelle mit einer Übertragungs-Geschwindigkeit von mindestens 1,5 Mbit/s zum Austausch von Daten zwischen dem wiederbeschreibbaren Speicher und einem externen Datenverarbeitungsgerät (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 3, Absatz 1).
Mit Prüfungsbescheid vom 22. März 2007 verneint die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für Klasse H 04 M die Gewährbarkeit des einzigen unabhängigen Patentanspruchs 1, da dessen Gegenstand im Hinblick auf die Druckschrift D1 US 2005 / 0 267 605 A1 nicht neu sei. Mit der hierauf folgenden Erwiderung vom 12. Dezember 2007 reichte die Anmelderin einen neuen Patentanspruch 1 ein.
Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für Klasse H 04 M hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Februar 2008 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Gegenstand des dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Stand der Technik in Form der Druckschrift D1 sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. März 2008 (eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 19. März 2008) Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2012, eingegangen beim Bundespatentgericht per Fax am 23. Juli 2012, reichte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin neue Ansprüche 1 bis 7 ein, mit denen die Patentanmeldung in der mündlichen Verhandlung verteidigt werden sollte.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragte in der mündlichen Verhandlung,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Februar 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Bezeichnung: Videosprechstelle einer Türsprechanlage Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Schriftsatz vom 20. Juli 2012 Beschreibung: Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom Anmeldetag (20. April 2006)
Zeichnungen: Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (20. April 2006).
Nach Auffassung der Anmelderin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
„1. Türsprechanlage mit einer Bildübertragungsfunktion von einer Türstation zu einer Videosprechstelle (1), wobei die Videosprechstelle (1) einen Bildschirm (24) mit einer Bildschirmzeichenerzeugung (22), eine Audio-Eingabe (44), eine AudioAusgabe (43), Bedienelemente (40) und einen Mikrokontroller (10) mit einem wiederbeschreibbaren Speicher (11) enthält und wobei auf dem Bildschirm (24) mittels der Bildschirmzeichenerzeugung (22) ein Auswahlmenü zur Benutzerführung erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Videosprechstelle (1) eine elektrische Schnittstelle mit einer Übertragungs-Geschwindigkeit von mindestens 1,5 Mbit/s zum Austausch von Daten zwischen dem wiederbeschreibbaren Speicher (11) und einem externen Datenverarbeitungsgerät (50) aufweist, dass das Auswahlmenü zur Benutzerführung aus Daten aus dem wiederbeschreibbaren Speicher (11) erzeugbar ist, dass von einem externen Datenverarbeitungsgerät (50) Datensätze (51 bzw. 55) über die Schnittstelle in die Videosprechstelle zur Erzeugung eines Auswahlmenüs geladen werden, und dass in dem wiederbeschreibbaren Speicher (11) Datensätze zur Festlegung der ausgewählten Funktionen der Bedienelemente (40) ablegbar sind.“
Bezüglich der geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 7 sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§§ 1 und 4 PatG).
1. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (mit beigefügter Merkmalsgliederung, ohne Bezugszeichen):
M1 Türsprechanlage mit einer Bildübertragungsfunktion von einer Türstation zu einer Videosprechstelle,
M2 wobei die Videosprechstelle einen Bildschirm mit einer Bildschirmzeichenerzeugung, eine Audio-Eingabe, eine AudioAusgabe, Bedienelemente und einen Mikrokontroller mit einem wiederbeschreibbaren Speicher enthält M3 und wobei auf dem Bildschirm mittels der Bildschirmzeichenerzeugung ein Auswahlmenü zur Benutzerführung erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet,
M4 dass die Videosprechstelle eine elektrische Schnittstelle M5 mit einer Übertragungs-Geschwindigkeit von mindestens
1,5 Mbit/s zum Austausch von Daten zwischen dem wiederbeschreibbaren Speicher und einem externen Datenverarbeitungsgerät aufweist,
M6 dass das Auswahlmenü zur Benutzerführung aus Daten aus dem wiederbeschreibbaren Speicher erzeugbar ist,
M7 dass von einem externen Datenverarbeitungsgerät Datensätze über die Schnittstelle in die Videosprechstelle zur Erzeugung eines Auswahlmenüs geladen werden, und M8 dass in dem wiederbeschreibbaren Speicher Datensätze zur Festlegung der ausgewählten Funktionen der Bedienelemente ablegbar sind.
2. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung des vorliegenden Gegenstands bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einen DiplomIngenieur der Nachrichtentechnik mit Fachhochschulabschluss und Kenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik im Rahmen von Zugangskontrollsystemen.
Dieser Fachmann versteht die Formulierungen der Merkmale M3, M6 und M8, denen gemäß „ein/das Auswahlmenü … erzeugbar“ (M3, M6) und „Datensätze … ablegbar“ (M8) sind, im Merkmalskontext dergestalt, dass der beanspruchte Gegenstand so ausgebildet sein muss, dass er für die angegebenen Zwecke verwendbar ist (vgl. BGH - Urteil vom 24. Januar 2012 – X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem, Tz. 17).
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mag zwar als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a) Die Druckschrift US 2005/0267605 A1 (D1) beschreibt ein Kontrollsystem, mit dem über ein lokales Netzwerk und/oder das Internet verschiedene Aufgabengebiete in einem Haushalt abgedeckt werden können, wie etwa die Überwachung und Gewährleistung der Sicherheit im Haushalt durch entsprechende Teilsysteme, wie eine Türsprechanlage mit Bildübertragungsfunktion, die Steuerung von Unterhaltungselektronik oder die Kommunikation von/nach außen mittels eines PCs (vgl. Abstract; Absatz [0005] und Fig. 1). Das Kontrollsystem ist modular aufgebaut und kommuniziert mit seinen Teilsystemen über für diese vorgesehene Kommunikationsschnittstellen (vgl. Figur 2 i. V. m. Absätzen [0068] bis [0074]). Dieser Modularität entsprechend wird der Fachmann nur diejenigen Module des mit der Druckschrift D1 gelehrten Systems verwirklichen, die im jeweiligen Anwendungsfall nutzerseitig benötigt werden. Besteht bei einem Nutzer beispielsweise lediglich der Bedarf nach einer Video-Kommunikationsmöglichkeit mit einem Besucher vor der Haustür, wird der Fachmann die mit der Druckschrift D1 dargebotene breite Lehre auch nur in diesem Umfang umsetzen. In diesem konkreten Fall reduziert er den Funktionsumfang auf die in der Druckschrift D1 vorgeschlagene Türsprechanlage mit einer Bildübertragungsfunktion („video door phone“) von einer Türstation („audio-video intercom device“) zu einer Videosprechstelle, welche sich funktional aus einer Hauptsteuereinheit („main control unit 100“) und einem Anzeigegerät („display device 50“) zusammensetzt (vgl. Absatz [0134]; Merkmal M1).
Die Videosprechstelle (als Funktionseinheit aus „main control unit 100“ und „display device 50“; vgl. Figur 1) besitzt einen Bildschirm (vgl. Absatz [0084]: „LCD display screen 51“) und verfügt über eine Bildschirmzeichenerzeugung (vgl. Absatz [0085]: „display device 50 will show on screen program menues“), eine AudioAusgabe (vgl. Absatz [0084]: „two speakers 52“), ihr zugeordnete Bedienelemente (vgl. Absatz [0134]: „The user can also answer the door …“) und einen Mikrokontroller (in der „main control unit 100“ vgl. Figur 2: „microprocessor module 150“) mit einem wiederbeschreibbaren Speicher (vgl. wiederum Figur 2: „mass storage device 103“, “hard drive module 106“ und „memory module, 107“ i. V. m. den Absätzen [0069] bis [0072]); Merkmal M2tlw.).
Gemäß der Lehre der Druckschrift D1 wird auf dem Bildschirm („display device 50“) mittels der Bildschirmzeichenerzeugung ein Auswahlmenü zur Benutzerführung erzeugt (vgl. Absatz [0085]: „display device 50 will show on screen program menues“; Merkmal M3).
Die Videosprechstelle (immer als Funktionseinheit aus „main control unit 100 “und „display device 50“ verstanden) weist auch elektrische Schnittstellen auf (vgl. Figur 2: „communication port module 130“; Merkmal M4).
Diese Schnittstellen weisen wenigstens teilweise eine Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 1,5 Mbit/s auf (vgl. Absatz [0073]: „USB 2.0 whose rate is 480 Mbps“) und sind in dem Fachmann selbstverständlicher Weise zum Austausch von Daten zwischen dem wiederbeschreibbaren Speicher und einem externen Datenverarbeitungsgerät vorgesehen, da die Druckschrift D1 ausführt, dass ein Nutzer das System auch von außen über eine Internetverbindung und einen PC steuern kann (vgl. Absatz [0026] i. V. m. Figur 1; Merkmal M5), insbesondere von einem externen Datenverarbeitungsgerät (hier einem PC) Datensätze zur Steuerung des Systems heruntergeladen werden können (Merkmal M7tlw.).
Da das Kontrollsystem gemäß Druckschrift D1 die Daten, welche Systemparameter oder Bedienfunktionen des Systems betreffen, innerhalb des Systems in wiederbeschreibbaren Speichern vorhält, ist dem Fachmann hiermit mitgeteilt, dass auch die Daten, mittels derer die Auswahlmenüs zur Benutzerführung generiert werden, in diesen wiederbeschreibbaren Speichern vorgehalten werden (vgl. insbesondere die Absätze [0070] bis [0072] und [0145]; Merkmal M6).
In gleicher Weise versteht der Fachmann, dass Daten, welche der Festlegung von ausgewählten Funktionen dienen und welche gemäß der Lehre der Druckschrift D1 vom Nutzer festgelegt werden können (vgl. Absätze [0156] bis [0159]), in für mikroprozessorgesteuerte Systeme üblicher Weise auch gemäß der Lehre der Druckschrift D1 in diesen wiederbeschreibbaren Speichern vorgehalten werden (Merkmal M8tlw.).
b) Die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 und dem vorbeschriebenen Gegenstand der Druckschrift D1 bestehen daher lediglich in folgenden Merkmalen:
- die Video-Sprechstelle enthält eine Audio-Eingabe (entspricht Resten des Merkmals M2: M2Rest),
- von einem externen Datenverarbeitungsgerät werden Datensätze über die Schnittstelle in die Videosprechstelle speziell zur Erzeugung eines Auswahlmenüs geladen (entspricht Resten des Merkmals M7: M7Rest),
- in dem wiederbeschreibbaren Speicher des Mikroprozessors werden Datensätze zur Festlegung der ausgewählten Funktionen der Bedienelemente abgelegt (entspricht Resten des Merkmals M8: M8Rest).
Der Vortrag des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass der Anmeldegegenstand sich gerade durch die beiden letztgenannten Teilmerkmale von der Lehre der Druckschrift D1 in erfinderischer Weise unterscheide, kann nicht durchgreifen, da die Realisierung derselben dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 nahegelegt war.
Die Druckschrift D1 sieht - wie oben ausgeführt - eine Eingriffsmöglichkeit in die Funktionalität des Kontrollsystems von außen über entsprechende Module vor, um auf diese Weise Systemanpassungen vornehmen zu können (vgl. Absätze [0026] und [0145]) i. V. m. Absätzen [0157] bis [0159]). Das legt es für den maßgeblichen Fachmann im gegebenen technischen Zusammenhang auch nahe - sofern sich ihm, beispielsweise veranlasst von dem Benutzerwunsch nach höherer Flexibilität des Kontrollsystems, eine entsprechende Aufgabe stellt - spezielle Datensätze zur Modifikation des Systems ebenfalls von außen einzubringen und/oder diese aus einem ohnehin hierfür im System vorgehaltenen Speichermodul des Systems durch geeignete Mittel anzuwählen und für die Durchführung der Modifikationen auch abzurufen. Dies war im Übrigen bei vielen softwarebasierten Systemen - etwa im Rahmen von automatischen oder nutzerinitiierten Systemupdates schon am Anmeldetag des der Beschwerde zugrundeliegenden Patentbegehrens gängige Praxis.
Insbesondere gilt dies aber auch für die zum Anmeldezeitpunkt ebenfalls in den unterschiedlichsten technischen Zusammenhängen mögliche und übliche (Neu-) Festlegung von Bedienungselementen (vgl. auch Funktionstasten einer üblichen Computer-Tastatur („F-Tasten“); M8Rest) oder die Gestaltung eines Auswahlmenüs, um beispielsweise neu hinzugefügte Module ansteuern zu können oder nicht mehr vorhandene Module auch wieder aus den Auswahlmenüs entfernen zu können (vgl. Absatz [0156]; M7Rest).
In einem aggregatorischen Verhältnis zu dem Vorgenannten steht die Maßnahme, die Video-Sprechstelle mit einer Audio-Eingabemöglichkeit auszugestalten (M2Rest), was dem Fachmann bereits damit nahegelegt ist, dass die Türsprechstelle („audio-video intercom device 270“) mit einem Mikrofon ausgestattet ist und eine Kommunikation mit dem Gast vor der Türe offensichtlich nur dann möglich ist, wenn auch die Video-Sprechstelle mit einer Audio-Eingabemöglichkeit ausgestattet ist. Zudem zeigt die Druckschrift D1 bereits die Anschlussmöglichkeit von Mikrofonen an die „main unit 100“ (vgl. Figur 1, Bezugszeichen „266“ und „267“).
c) Unter den gegebenen Umständen kann es dahinstehen, ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ursprünglich offenbart ist und vom Fachmann ausgeführt werden kann.
d) Dass die Gegenstände der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit abweichend zu beurteilen wären, ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.
Kleinschmidt Dr. Mittenberger-Huber Musiol Dr. Wollny Pü
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