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4 StR 140/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 140/22 BESCHLUSS vom 14. September 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:140922B4STR140.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2022 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189; Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19). Allerdings schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2022 zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht seine Überzeugung vom Angriff durch den Angeklagten und seinen Bruder auf den Nebenkläger bereits aus anderen Indizien gewonnen.

Quentin Messing Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Münster, 17.11.2021 ‒ 9 KLs 30 Js 826/20 51/20

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