Paragraphen in 4 StR 193/19
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 193/19 BESCHLUSS vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:210519B4STR193.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung eines Geldbetrages von 10.000 € beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2019 zutreffend ausgeführten Erwägungen auf die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 10.000 €. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab.
In dem verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke
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