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6 Ni 39/16 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 39/16 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

ECLI:DE:BPatG:2019:020719B6Ni39.16EP.0

…

betreffend das europäische Patent 1 062 745 (DE 699 33 654)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Ing. Matter und Dr.-Ing. Kapels beschlossen:

Auf Antrag der Klägerin wird das Urteil des Senats vom 13. November 2018 auf Seite 36, 2. Absatz, Zeilen 8 bis 10 dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

„4. Auch die von der Klägerin mit beim Gericht per Fax am 6. November 2018 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag eingeführte Druckschrift D4 steht der Patentfähigkeit der Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag IV nicht entgegen.“

und

„nach der im Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG gesetzten (zweiten) Stellungsnahmefrist, die bis zum 15. Oktober 2018 lief, mit beim Gericht per Fax am 6. November 2018 eingegangenen Schriftsatz vom 6. November 2018 eingereicht hat“.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin nach § 96 Abs. 1 PatG ist zulässig, insbesondere steht ihm nicht entgegen, dass die als zu berichtigenden Angaben im Urteil nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen zu finden sind. Denn auch dort befindliche Tatsachen gehören zum Tatbestand.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2018 war bereits, und zwar per Fax, am Nachmittag des 6. November 2018 bei Gericht eingegangen. Der am 7. November 2018 bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 6. November 2018 ist – obwohl er keinen Vermerk dahingehend enthält, dass er bereits vorab gefaxt wurde – das Original des Telefaxes vom 6. November 2018. Daher war das Urteil entsprechend zu berichtigen.

Friehe Schwarz J. Müller Matter Dr. Kapels Fa

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