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2 StR 37/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 37/23 BESCHLUSS vom 2. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2023:020823B2STR37.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 591.490,90 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 12.316,50 Euro als Gesamtschuldner.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Den Urteilsgründen ist zwar nicht hinreichend zu entnehmen, ob es sich bei der Ehefrau des Angeklagten um eine gutgläubige Drittbegünstigte handelte, so dass der Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 2 StGB vorliegen könnte; um aber jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 12.316,50 Euro um eine gesamtschuldnerische Haftung ergänzt.

Appl Grube Zeng Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Aachen, 13.10.2022 - 60 KLs-509 Js 338/22-10/22

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Paragraphen in 2 StR 37/23

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Häufigkeit Paragraph
1 73 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

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