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VIII ZR 5/22

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 5/22 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZR5.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Schriftsatz vom 7. November 2022 eingelegte Anhörungsrüge, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN), ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 3; vom 29. Oktober 2019 - V ZR 27/19, juris Rn. 1). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 - VIII ZR 227/16, juris Rn. 1; vom 25. September 2019 - VIII ZR 167/18, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2; vom 30. August 2022 - V ZR 216/21, juris).

Dies gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2019 - V ZR 27/19, aaO; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, aaO Rn. 6). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - XII ZR 76/16, juris Rn. 4; vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, aaO; BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16; vom 29. Oktober 2019 - V ZR 27/19, aaO).

2. Ausgehend hiervon hat die Beklagte eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 7. November 2022 beschränken sich auf den Hinweis, die von der Gegenseite gegenüber den Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Gründe könnten nicht überzeugen und die begründungslose Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sei deshalb nur damit zu erklären, dass der Senat den Vortrag der Beklagten gehörswidrig nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die Beklagte hat sich weder konkret mit den von der Beschwerdeerwiderung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt noch zeigt sie Umstände auf, aus denen sich eine Gehörsverletzung durch den Senat ergeben würde.

II.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe umfassend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des

§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 9 mwN; vom 11. Mai 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 6).

III. 8 Soweit die Beklagte sich noch persönlich mit Schreiben vom 8. November an den Senat gewandt und zu dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt näher vorgetragen hat, führt auch dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO in zulässiger Weise nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, juris Rn. 3). Im Übrigen ergibt sich auch aus diesen Ausführungen der Beklagten eine Gehörsverletzung seitens des Senats nicht.

Dr. Fetzer Wiegand Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Dillingen a. d. Donau, Entscheidung vom 18.08.2021 - 2 C 82/21 LG Augsburg, Entscheidung vom 07.12.2021 - 45 S 3566/21 -

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