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23 W (pat) 10/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/16

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 017 615.0 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 017 615.0 und der Bezeichnung „Antrieb, insbesondere für Raumfahrzeuge“ wurde am 28. November 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse F03H hat im Prüfungsverfahren unter anderem auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 DE 10 2009 023 478 A1 verwiesen und im einzigen Prüfungsbescheid vom 14. Juli 2015 abgesehen von Bedenken zur Ausführbarkeit ausgeführt, dass der Antrieb gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 nicht neu hinsichtlich dieses Dokuments sei (§ 3 PatG). Der Anmelder ist in seiner Eingabe vom 7. September 2015 nur insoweit auf die Ausführungen der Prüfungsstelle zur Druckschrift D1 eingegangen, als er darauf verweist, dass diese eine eigene Anmeldung sei. Da der Anmelder in seiner Eingabe weder seine Anmeldeunterlagen geändert noch eine Anhörung beantragt hat, ist daraufhin die Anmeldung von der Prüfungsstelle durch Beschluss vom 24. September 2015 mit der Begründung fehlender Neuheit des Antriebs nach Anspruch 1 bezüglich der Druckschrift D1 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen dem Anmelder am 28. September 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde mit Beschwerdebegründung.

Da keine gegenüber den ursprünglichen Unterlagen geänderten Unterlagen eingereicht worden sind, stellt der Anmelder mit seiner Beschwerde sinngemäß den Antrag:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. September 2015 aufzuheben und

2. ein Patent zu erteilen auf Grundlage der geltenden ursprünglichen Unterlagen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht beantragt.

Der geltende, ursprüngliche Anspruch 1 lautet:

Antrieb, insbesondere für Raumfahrzeuge, bestehend aus einem, gegenüber dem Fahrzeug starren ersten Massenkörper (4) und mindestens zwei beweglichen Massenkörper (6, 7), dadurch gekennzeichnet, dass die beweglichen Massenkörper (6, 7) gleich groß ausgeführt sind und im Wirkungsbereich des starren Massenkörpers (4) so in Bewegung versetzt werden, dass sich die Massen der beweglichen Massenkörper (6, 7) verändern und impulsartig auf den starren Massenkörper (4) wirken.

Hinsichtlich der auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie erweist sich aber als nicht begründet, denn der Antrieb nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem in der Druckschrift D1 offenbarten Antrieb nicht neu (§ 3 PatG) und damit nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Frage der erfinderischen Tätigkeit dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).

1. Die Anmeldung betrifft einen Antrieb, insbesondere für Raumfahrzeuge, bestehend aus einem, gegenüber dem Fahrzeug starren ersten Massenkörper und mindestens zwei beweglichen Massenkörpern.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung werden Raumfahrzeuge im freien Raum üblicherweise durch die Rückstoßkräfte einer bevorrateten und mit hoher Beschleunigung in die der gewollten Fahrtrichtung entgegengesetzten Richtung ausgestoßenen Materie angetrieben.

Diese Antriebe seien aber nachteilig, denn zum Einen hänge deren Funktion von der Menge der – zwangsläufig begrenzten – bevorrateten Materie ab, und zum Anderen lägen die mit solchen Antrieben erreichbaren Geschwindigkeiten weit unterhalb der Lichtgeschwindigkeit.

In der Druckschrift DE 10 2007 004 507 A1 sei zwar ein Impulsabsorptionsantrieb für Raumfahrzeuge beschrieben, der aus zwei entgegengesetzt rotierenden und gleich großen Antriebsmassen, deren Drehachsen über ein Gestell mit dem Grundkörper des Raumfahrzeuges verbunden seien, bestehe, und bei dem ein Teil des Drehimpulses der Antriebsmassen translatorisch an das Raumfahrzeug abgegeben werden solle, so dass sich der Massenzentralpunkt des Raumfahrzeuges verschiebe. Jedoch sei dieser Antrieb hinsichtlich seiner Funktionsweise problematisch, weil die Antriebsmassen auf ihren Rotationsbahnen wechselweise sowohl in als auch entgegen der Fahrtrichtung des Raumfahrzeuges wirken würden vgl. Beschreibungsseite 1 und 2, erster Absatz.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Antrieb zu entwickeln, der eine hohe und bis zur Lichtgeschwindigkeit führende Beschleunigung aufweist, vgl. Beschreibungsseite 2, zweiter Absatz.

Gelöst wird diese Aufgabe durch den Antrieb nach Anspruch 1.

Diese Lösung zeichnet sich dadurch aus, dass bei dem aus einem gegenüber dem Fahrzeug starren ersten Massenkörper und mindestens zwei beweglichen Massenkörpern bestehenden Antrieb die beweglichen Massenkörper gleich groß ausgeführt sind und im Wirkungsbereich des starren Massenkörpers so in Bewegung versetzt werden, dass sich die Massen der beweglichen Massenkörper verändern und impulsartig auf den starren Massenkörper wirken.

2. Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur des Maschinenbaus oder Physiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung von Antrieben betraut ist.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er aus der Druckschrift D1 zum Anmeldezeitpunkt bereits bekannt war und somit nicht neu ist (§ 3 PatG). Insbesondere stellt die am 9. Dezember 2010 veröffentlichte Druckschrift D1 einen vorveröffentlichten und bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigenden Stand der Technik für die vorliegende Anmeldung mit dem Anmeldetag 28. November 2014 dar, und zwar unabhängig davon, ob Anmeldung und Druckschrift D1 auf denselben Anmelder und Erfinder zurückgehen oder nicht. Denn „der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“ (§ 3 Abs. 1 PatG).

4. Der Anspruch 1 der Druckschrift D1 hat folgenden, mit dem Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung identischen Wortlaut:

Antrieb, insbesondere für Raumfahrzeuge, bestehend aus einem, gegenüber dem Fahrzeug starren ersten Massenkörper (4) und mindestens zwei beweglichen Massenkörper (6, 7), dadurch gekennzeichnet, dass die beweglichen Massenkörper (6, 7) gleich groß ausgeführt sind und im Wirkungsbereich des starren Massenkörpers (4) so in Bewegung versetzt werden, dass sich die Massen der beweglichen Massenkörper (6, 7) verändern und impulsartig auf den starren Massenkörper (4) wirken.

Der Antrieb gemäß Anspruch 1 der Anmeldung ist demnach nicht neu (§ 3 PatG) und damit auch nicht patentfähig.

5. Da die Druckschrift D1 dem Antrieb nach Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung neuheitsschädlich entgegensteht, können die vom Anmelder aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der von ihm durchgeführten Versuche dahingestellt bleiben, da sie an der fehlenden Neuheit des Antriebs nach Anspruch 1 nichts ändern.

6. Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände nach den untergeordneten Ansprüchen 2 bis 5 patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die auf den selbständigen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).

6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere des Vorliegens einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.

Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann prö

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