Paragraphen in 5 StR 178/14
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 178/14 BESCHLUSS vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhaften Strafrahmenbestimmungen haben sich auf die sich an der Untergrenze orientierenden Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Sander Schneider Dölp König Bellay
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1 | 349 | StPO |
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