Paragraphen in V ZB 103/15
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1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 103/15 BESCHLUSS vom 18. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZB103.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 172,92 €.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde bietet nicht die für die Beiordnung eines Notanwalts erforderliche Aussicht auf Erfolg (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht bemisst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 172,92 €, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Architektenleistungen von 79.000 € auf die Klägerin entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die mit der geplanten Sanierungsmaßnahme verbundenen Kosten außer Betracht lässt, da diese nicht Beschlussgegenstand ist.
2. Mangels fristgerechter Begründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 30.07.2014 - 4 C 374/13 WEG LG Landau, Entscheidung vom 16.06.2015 - 3 S 92/14 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
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