Paragraphen in 8 W (pat) 8/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
1 | 127 | PatG |
1 | 4 | VwZG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
1 | 127 | PatG |
1 | 4 | VwZG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/13
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …
(wegen Verfahrenskostenhilfe) …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 23 B des Deutschen Patent- und Markenamts den am 28. Juni 2012 eingegangenen Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Beschluss ist dem Anmelder durch am 26. Oktober 2012 zur Post gegebenes Übergabeeinschreiben zugestellt worden. Nach Auskunft der Deutschen Post AG ist die Sendung am 29. Oktober 2012 ausgeliefert worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder mit Schreiben vom 30. November 2012 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist laut Eingangsstempel am 3. Dezember 2012 beim Patentamt eingegangen.
Der Senat hat den Anmelder mit Bescheid vom 18. April 2013 darauf hingewiesen, dass er die einmonatige Beschwerdefrist des § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG nach vorläufiger Rechtsauffassung nicht eingehalten hat und die Beschwerde damit voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein wird.
In mehreren Telefongesprächen mit dem rechtskundigen Mitglied des Senats hat der Anmelder vorgetragen, dass er während der Beschwerdefrist ein Telefonat mit dem Unterzeichner des angefochtenen Beschlusses geführt und aufgrund der dabei erhaltenen Informationen davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde auch noch bis Montag, 3. Dezember 2012, fristwahrend beim Patentamt hätte eingelegt werden können. Inzwischen habe sich der Prüfer auf Nachfrage des Anmelders aber nicht mehr an die seinerzeitigen Vorgänge und Gespräche erinnern können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG eingelegt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen.
Der angefochtene Beschluss ist am 26. Oktober 2012 zur Post gegeben worden, so dass er nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. § 127 Abs. 1 PatG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 29. Oktober 2012 als zugestellt gilt. Da dieser Tag laut Auskunft der Deutschen Post AG auch der tatsächliche Tag der Auslieferung der Sendung war, liegt kein Fall eines abweichenden Zugangszeitpunkts vor (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. HS VwZG), so dass es bei der Fiktion der Zustellung am 29. Oktober 2012 bleibt. Die Beschwerde hätte damit bis einschließlich Do., 29. November 2012 beim Patentamt eingehen müssen.
Die erst am 3. Dezember 2012 eingegangene Beschwerde ist somit verspätet eingelegt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob und welche Auskünfte der Anmelder vom Patentamt über das Ende der Beschwerdefrist möglicherweise erhalten hat. Letzteres hätte allenfalls im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bedeutung erlangen können. Von einem solchen Antrag hat der Anmelder abgesehen.
Die Beschwerde war damit als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. Dorfschmidt Pü
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
1 | 127 | PatG |
1 | 4 | VwZG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
1 | 127 | PatG |
1 | 4 | VwZG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen