• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 127/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 127/23 BESCHLUSS vom 25. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:250723B6STR127.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie der versuchten Nötigung, schuldig ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Sander Tiemann von Schmettau Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Stade, 17.11.2022 - 306 KLs 173 Js 36162/19 (2/22)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 127/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 354 StPO

Original von 6 StR 127/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 127/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum