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III B 36/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.9.2012, III B 36/12 Rechtsmittel - materielle Richtigkeit eines Bescheids - Wirksamkeit Tatbestand I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde für ihre Tochter (T) (geboren am 2. Oktober 1987) bis Dezember 2010 laufend Kindergeld gezahlt. Mit Bescheid vom 23. März 2011 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für T ab Januar 2008 auf und forderte den überzahlten Betrag zurück. Ein Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011, in dem sie um rückwirkende Wiederaufnahme der Zahlungen bat, wertete die Familienkasse als Einspruch, verwarf diesen jedoch als unzulässig. Zuvor hatte die Klägerin auf den Hinweis der Verfristung lediglich mitgeteilt, der verspätete Einspruch habe seinen Grund in ihrer Unachtsamkeit und der Absicht, das Schreiben auch für eine weitere Tochter zu verfassen. Bei Erhebung der Klage gab die Klägerin an, der Bescheid vom 23. März 2011 liege ihr zwar nicht vor, sie könne jedoch nicht ausschließen, ihn erhalten zu haben. Bei Vorlage des Ablehnungsbescheids vom 23. März 2011 in einem Erörterungstermin bestritt die Klägerin schließlich, diesen Bescheid erhalten zu haben.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht hatte keine Zweifel, dass der Bescheid vom 23. März 2011 --wie in der Akte dokumentiert-- von der Familienkasse am Folgetag zur Post aufgegeben worden war. Es war zudem davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Bescheid auch tatsächlich erhalten hatte. Damit kam das FG zu dem Ergebnis, das als Einspruch zu wertende Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011 sei verfristet und der Ablehnungsbescheid deshalb bestandskräftig.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Urteil des FG sei rechts- und ermessensfehlerhaft. Zudem sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Rolle die materielle Begründetheit eines Bescheids spiele.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheids auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO geführt werden kann (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1993 II R 11/90, BFH/NV 1994, 141; vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1998 X B 117/98, BFH/NV 1999, 450; vom 4. November 2008 I B 106/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R 40; Senatsbeschluss vom 15. April 2011 III B 200/10, BFH/NV 2011, 1291).

a) Soweit sich die Klägerin nach Art einer Revisionsbegründung gegen die vom FG vorgenommene --und ihrer Ansicht nach unzutreffende-- Sachverhalts- und Beweiswürdigung wendet, macht sie keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2008 VIII B 96/07, BFH/NV 2008, 1472; vom 16. April 2008 III B 100/07, BFH/NV 2008, 1358). Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden

(z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869).

b) Die von der Klägerin gerügte fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung stellt auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dar, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO die Zulassung der Revision erfordern würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 2007 XI B 177/06, BFH/NV 2007, 1340; vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, und vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, jeweils m.w.N.). Hierfür ergibt sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten ein Anhaltspunkt.

2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

In § 124 Abs. 1 und Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist festgelegt, dass ein Verwaltungsakt mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird und dies auch bleibt, solange und soweit er nicht aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dies gilt grundsätzlich auch für rechtswidrige bzw. fehlerhafte Verwaltungsakte mit Ausnahme des nichtigen Verwaltungsakts (§ 124 Abs. 3 AO). Es ist geklärt, dass es nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, seine Rechte durch Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln selbst zu wahren (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 2009 III B 255/08, BFH/NV 2009, 1258, m.w.N.). Dem Betroffenen wird also zugemutet, sich zur Wehr zu setzen, wenn er einen Verwaltungsakt für fehlerhaft hält (Güroff in Beermann/Gosch, AO § 124 Rz 12). Die Fristen, innerhalb derer er dies tun muss, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern, sind gesetzlich geregelt. So muss ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Die materielle Richtigkeit eines Bescheids spielt danach weder bei der Beurteilung der --den Zugang voraussetzenden-- Bekanntgabe noch bei der daran anknüpfenden Berechnung einer Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist eine Rolle.

Die Klägerin legt nicht dar, aus welchem Grund gleichwohl eine Entscheidung des BFH darüber erforderlich sei, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass ein bestandskräftiger Bescheid --wie nach Darstellung der Klägerin der Aufhebungsbescheid vom 23. März 2011-- materiell-rechtlich zu Unrecht ergangen ist.

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