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III ZB 13/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 13/16 BESCHLUSS vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZB13.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2015 - 13 S 13714/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert der Beschwerde wird auf 2.866,25 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung. Sie hat gegen ein ihr am 6. Juli 2015 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts mit am 4. August 2015 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung "um einen Monat, auf den 06. Oktober 2015 zu verlängern." Der Vorsitzende der Berufungskammer hat am 12. August 2015 verfügt, dass die Berufungsbegründungsfrist "antragsgemäß verlängert" werde. Die Berufungsbegründung ist am 7. Oktober 2015 zwischen 0.00 und 0.02 Uhr eingegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist sei nur bis zum 6. Oktober 2015 verlängert worden.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte das Rechtsmittel entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet hat, weil die Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 6. Oktober 2015 verlängert worden ist.

Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt (Senat, Beschlüsse vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJWRR 2008, 1162 Rn. 2 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036 und vom 8. April 2015 - VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12). Mit der "antragsgemäßen" Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008, aaO). Der Antrag enthielt seinem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung bis zum 6. Oktober 2015. Die Angabe dieses Endtermins für den Ablauf der Frist ist eindeutig. Dem Antrag kann deshalb nicht auf Grund der weiteren Angabe, dass eine Fristverlängerung um einen Monat beantragt werde, ein Fristverlängerungsbegehren bis zum 7. Oktober 2015 entnommen werden. Bei einer Verlängerung der Frist um einen Monat wäre diese zwar bis 7. Oktober 2015 gelaufen, da die Berufungsbegründungsfrist zunächst erst am Montag, dem 7. September 2015, geendet und die verlängerte Frist somit erst nach Ablauf dieses Tages begonnen hätte (§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO). Auf Grund der eindeutigen und sogar unterstrichenen Angabe des Endtermins in dem Fristverlängerungsantrag ergibt sich aber trotz der insoweit widersprüchlichen Angabe zu einem Fristverlängerungsbegehren um einen Monat, dass nur eine Fristverlängerung bis zum 6. Oktober 2015 begehrt worden ist. Der zusätzliche Hinweis auf eine Fristverlängerung um einen Monat offenbart nur die fehlerhafte Ermittlung des Fristendes durch den Beklagtenvertreter. Ihm kann aber nicht der objektive Gehalt einer über das konkret angegebene Datum für den Fristablauf begehrten Fristverlängerung entnommen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. November 2014, 10 U 81/14, juris Rn. 15).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässig. Die Entscheidung wirft keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. Maßgeblich für die Entscheidung ist der Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung. Dieser ergibt sich aus dem konkreten Inhalt der jeweiligen Verlängerung und kann nur bezogen auf den konkreten Einzelfall ermittelt werden. Die Frage, wie eine gerichtliche Fristverlängerung auszulegen ist, wenn sie oder der in Bezug genommene Fristverlängerungsantrag zum Fristende widersprüchliche Angaben enthält, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da eine Auslegung nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden kann.

Herrmann Hucke Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 02.07.2015 - 173 C 29879/14 LG München I, Entscheidung vom 03.12.2015 - 13 S 13714/15 -

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