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NotSt (Brfg) 5/20

BUNDESGERICHTSHOF NotSt(Brfg) 5/20 BESCHLUSS vom 15. November 2021 in der Disziplinarsache wegen Disziplinarverfügung ECLI:DE:BGH:2021:151121BNOTST.BRFG.5.20.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff, den Notar Dr. Hahn und die Notarin Kuske beschlossen:

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten vom 24. Juni und 16. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 2020 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

1. Die Einstellung des Verfahrens und der Ausspruch über die Unwirksamkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts beruhen auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog), jeweils in Verbindung mit §§ 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - NotSt(Brfg) 1/20, BeckRS 2020, 38037 Rn. 4 mwN).

2. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 109 BNotO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen. Zum einen hat dieser sich durch die Aufhebung der Disziplinarverfügung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben; zum anderen wäre die Klage aus den im Zulassungsbeschluss vom 22. März 2021 dargelegten Gründen ohne die Erledigung der Hauptsache erfolgreich gewesen.

Herrmann Offenloch Roloff Hahn Kuske Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2020 - Not 7/20 -

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Paragraphen in NotSt (Brfg) 5/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 3 BDG
2 109 BNotO
1 65 BDG
1 77 BDG
1 92 VwGO
1 161 VwGO
1 173 VwGO
1 269 ZPO

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2 3 BDG
1 65 BDG
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2 109 BNotO
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