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6 StR 67/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 67/21 BESCHLUSS vom 21. April 2021 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Subventionsbetrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:210421B6STR67.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2020 werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Angeklagten K.

beantragten Schuldspruchänderung bedarf es nicht. Entgegen den Ausführungen im Urteil (UA S. 4) umfassen die Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Juni 2019 und 18. Mai 2020, mit denen weitere Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden sind, nicht die Insolvenzverschleppung bezüglich der E. GmbH (Fall II D 5 der Urteilsgründe; Nr. 83 der Anklage). Insoweit handelt es sich um ein bloßes Schreibversehen im Rahmen der Urteilsabsetzung.

Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 – 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 – 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 – 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24).

2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte N.

habe nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht S.

vom 16. Juni 2009 wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts und falscher Versicherung an Eides statt und seiner damit einhergehenden Inhabilität gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a) und b)

GmbHG als faktischer Geschäftsführer weitergehandelt, wird von den Feststellungen getragen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Anwendung von § 15a Abs. 4 InsO auf den faktischen Geschäftsführer einer GmbH verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, sieht der Senat keine Veranlassung,

von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 323/14, NJW 2015, 712).

Sander Fritsche Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 15.06.2020 - 24 KLs 3/15 622 Js 5468/10

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