Paragraphen in 5 StR 77/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 49 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 49 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 77/19 BESCHLUSS vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR77.19.1 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Dezember 2018 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 – 4 StR 360/96, NStZ-RR 1997, 35).
Die Ausführungen der Strafkammer zum minder schweren Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3 StGB) in Fall 1 der Urteilsgründe sind insgesamt noch tragfähig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 StR 78/18; Beschlüsse vom 16. November 2018 – 2 StR 404/17, und vom 17. März 2016 – 1 StR 47/16).
Mutzbauer Sander RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Berger
-3- Mutzbauer Mosbacher
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 49 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 49 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen