Paragraphen in 18 W (pat) 1/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 135 | PatG |
1 | 130 | PatG |
1 | 134 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 130 | PatG |
1 | 134 | PatG |
2 | 135 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe) …
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, des Richters Kruppa, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und des Richters Dr.-Ing. Flaschke beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Antragsteller hat für seine am 24. März 2015 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„… “
mit ebenfalls am 24. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schreiben vom 19. März 2015 sowie mit am 2. Mai 2015 eigegangenem Schreiben vom 30. April 2015 Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren durch Beschluss vom 14. Juli 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Aussicht auf Patenterteilung liege nicht vor. Fälschungssichere Geldkarten, die dadurch gekennzeichnet seien, dass diese mit biometrischen Kennzeichen (Fingerabdruck/Foto) versehen sind, gehörten seit vielen Jahren zum bekannten Stand der Technik und seien auch vor dem Prioritätsdatum der vorliegenden Patentanmeldung bereits bekannt gewesen. Rein beispielhaft wurde auf die Patentanschrift US 4253086 A verwiesen.
Gegen den am 24. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 18. August 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangem Schreiben vom 17. August 2015 „Widerspruch“ eingelegt, den er in der Folge nicht begründet hat.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats keine hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung bestehe. Der Senat hat insoweit auf den Stand der Technik verwiesen, der sich aus dem US-Patent 4 253 086 (vgl. dort Sp. 1, Z. 22 f., Sp. 2, Z. 6 f., PA 1) ergebe. Es sei daher mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat gewährt. Der Antragsteller hat hierauf nicht erwidert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat hat den „Widerspruch“ des Antragstellers als Beschwerde ausgelegt. Die (gebührenfreie) Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, er die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligungsvoraussetzung einer hinreichenden Aussicht auf Patenterteilung ist hier nicht gegeben.
Zur Begründung wird auf das Schreiben des Senats vom 24. Februar 2016 verwiesen, zu dem der Antragsteller ebenso wie zu dem Beschluss der Patentabteilung keine Stellungnahme abgegeben hat. Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen hat, warum er die angefochtene Entscheidung für nicht zutreffend hält, erübrigt sich eine weitere Begründung.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG).
Der Lauf der Drei-Monats-Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr wird bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gehemmt (§ 134 PatG). Die Anmeldegebühr kann nach Wegfall der Hemmung bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist noch nachgezahlt werden.
Wickborn Kruppa Otten-Dünnweber Flaschke Hu
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 135 | PatG |
1 | 130 | PatG |
1 | 134 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 130 | PatG |
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