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5 StR 75/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 75/22 BESCHLUSS vom 8. August 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:080822B5STR75.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeanstandung greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils lässt hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Indes erweist sich die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB als rechtsfehlerhaft.

a) Die Begründung, mit der die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, lässt besorgen, dass sie von einem zu engen Begriff des Hangs ausgegangen ist. Die Annahme eines Hangs setzt nicht voraus, dass eine Abhängigkeit von Alkohol und Drogen festgestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – 1 StR 639/19; vom 27. November 2018 – 3 StR 299/18, jeweils mwN). Vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Abhängigkeit bestehen muss (BGH aaO).

b) Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der im Tatzeitpunkt 21-jährige Angeklagte seit dem 9. Schuljahr zunehmend Alkohol und später auch wöchentlich bis zu 20 Gramm Cannabis. In dieser Zeit war er nahezu jedes Wochenende betrunken und lebte aufgrund dessen eine Zeit lang im betreuten Wohnen. Etwa ab der 10. Klasse konsumierte er zusätzlich am Wochenende Kokain für circa 50 Euro, außerdem MDMA und Ectasy. Den schädlichen Gebrauch dieser Substanzen setzte er bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache fort.

c) Auf dieser Tatsachengrundlage kann ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht ausgeschlossen werden. Dass der Angeklagte „in der Haft bereits gezeigt“ habe, „dass er abstinent leben könne“, und „Strategien entwickelt“ habe, „um diese Probleme zu lösen“, steht der Annahme eines Hangs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 131/21 Rn. 19).

Auch ein symptomatischer Zusammenhang liegt hier nahe, da der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert und von den zuvor konsumierten Drogen berauscht war, was zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führte (§ 21 StGB).

4. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Der Senat hat, soweit die Aufhebung reicht, die zugehörigen Feststellungen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht in sich stimmige Feststellungen zu ermöglichen.

Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 13.09.2021 - (504 KLs) 282 Js 1324/21 (8/21)

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